Erstellt am 07.02.2011 um 17:55 Uhr von wahlvst
Diddelmaus
ein Blick ins Gesetz, ins BetrVG schafft auch hier Klarheit
§ 47
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
Also, die Leiharbeitnehmer welche zu Recht auf der Wählerliste standen zählen mit. Es zählt der Stand der Wählerliste am Wahltag, egal was danach geschieht.
Erstellt am 07.02.2011 um 18:57 Uhr von diddelmaus
Hallo nochmal,
das verstehe ich aber nicht. Wieso sind dann beim BR nur die eigenen Mitarbeiter zu rechnen? Also bei 1000 eigenen und 1000 Leiharbeitnehmer, die auch gewählt haben, wieso zählen dann nur die Arbeitnehmer? Aslo 13 BR Mitglieder im BR für 1000 Arbeitnehmer. Und für den GBR zählen dann alle 2000 Personen??
Verstehe ich nicht. Bitte also nochmals um Erklärung und hilfe.
Gruß
Erstellt am 07.02.2011 um 19:09 Uhr von wahlvst
diddelmaus
ganz einfach, weil es im Gesetz in unterschiedlichen §§ so geregelt ist. Einmal geht es man der Anzahl der Wähler lt. Wählerliste und einmal danach wie viele An im Betrieb, nicht im Entleiherbetrieb dauerhaft beschäftigt sind. Man muss Gesetze nicht unbedingt verstehen, nur beachten ;-)
Das eine sind die §§ 7 ff
das ander §§ 47ff
Erstellt am 08.02.2011 um 16:27 Uhr von diddelmaus
Hallo nochmal,
es ist also richtig, das beim BR für die Bildung der Sitze nur die eigenen AN zählen und für die Stimmengewichtung im GBR die ganzen Personen die am Tag auf der Wählerliste standen zählen??
Habe ich das jetzt richtig verstanden??
Danke und Gruß
Erstellt am 08.02.2011 um 16:31 Uhr von DocPille
@wahlvst
>>Man muss Gesetze nicht unbedingt verstehen, nur beachten
geile Aussage