Folgende Konstellation in einem Konzern:
GBR 1 vertritt 3 Niederlassungen
1. NL 150 MA
2. NL 210 MA
3. NL 190 MA
= 550 MA

GBR 2 vertritt 2 Niederlassungen
1. NL 160 MA
2. NL 300 MA
= 460 MA.

Jeder GBR entsendet 2 Mitglieder in den KBR (GBR 1 1 Vertreter aus NL 1, 1 Vertreter aus NL 2), macht insgesamt 4 KBR-Mitglieder.
Haben die beiden Vertreter des GBR 1 je 275 Stimmen oder nur die Stimmen ihrer NL? Kann die 3. NL ihre Stimmen an jemanden übertragen?
Die gleichen Frage zu GBR 2: Haben die Vertreter nur die Stimmen ihrer NL oder werden die Stimmen 50/50 geteilt?
Das geht meiner Meinung aus dem § 55, Abs. 3 nicht klar hervor.
§ 47 Abs. 7 wiederum sagt, daß jedes GBR-Mitglied soviel Stimmen hat, wie zum Zeitpunkt der BR-Wahl in seinem Betrieb auf der Wählerliste standen. Ich blicke da nicht mehr durch.