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Überstunden für den Krankenschein

F
Frodo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, geht so etwas überhaupt?! Beim Abgeben der Krankschreibung bei der Abteilungsleiterin, kam sofort von Ihr, da müssen erst die Überstunden verrechnet werden bevor die Krankschreibung greift. So etwas habe ich noch nie gehört, geht das und auf was beruht die Aussage der ALin. Gruß Frodo

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Community-Antworten (5)

P
pitsieben

07.02.2011 um 15:43 Uhr

@ Frodo, das geht garnicht, frage doch Deine ALin auf welches Gesetz sie sich beruft.

U
Ulrik

07.02.2011 um 16:29 Uhr

Ausser natürlich, die Kollegin hätte für den (die) besagten Tag(e) bereits das Abgelten von Überstunden beantragt und genehmigt bekommen.

Aber wenn sie regulär geplant war, dann geht die Aussage der der ALin gar nicht.

F
Frodo

07.02.2011 um 17:12 Uhr

könnt ihr mir hierzu nicht einen Tip geben worauf ich mich berufen kann. Warum sie so etwas nicht tun kann oder überhaupt darf. Frodo

U
Ulrik

07.02.2011 um 17:30 Uhr

Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 (1) Satz 1, § 4 (1) und § 5 (1)

N
nicoline

07.02.2011 um 19:58 Uhr

Frodo, da müssen erst die Überstunden verrechnet werden bevor die Krankschreibung greift. Wenn unfassbare Behauptungen von Vorgesetzten fallen, immer nach der Rechtsgrundlage fragen. Diese jedenfalls ist gequirlter Blödsinn.

Krank ist grundsätzlich wie gearbeitet:

sind Überstunden oder Mehrarbeit im Dienstplan vorgesehen und man wird krank, sind Überstunden oder Mehrarbeit auch während der Krankheit gutzuschreiben.

Krank im Zeitkonto Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)

Ist Freizeitausgleich für Überstunden im Dienstplan vorgesehen, so ist auch dieser bei Krankheit anzurechnen:

Freizeitausgleich im Krankheitsfall Amtlicher Leitsatz:..... vorgesehener Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat. (BAG, 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82)

Ausnahme: Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)

Ansonsten sollte die Abteilungsleitung in die von Ulrik angegebenen §§ schauen.

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