Erstellt am 06.02.2011 um 12:50 Uhr von pfeilenbogen
Im Mandat können keine Überstunden entstehen, denn es handelt sich um ein Ehrenamt, dieses wird nicht vergütet.
Weiter auch hier beachten. Die mandatsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit. Der AG muss die arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit so anpassen (Menge/Umfang usw.), dass die Mandatsarbeit uneingeschränkt möglich ist. Alles andere wäre als Behinderung der Mandatsarbeit rechtlich anzusehen und dann könnte man das ArbG einschlaten. Es dürfen aus Gründen der Mandatsarbeit auch bei der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit keine Überstunden / Mehrarbeit anfallen. Denn der AG muss diese ja anpassen.
Mandatsarbeit ist grundsätzlich während der betriebsüblichen Arbeotszeit zu erledigen. Ist aus betrieblichen Gründen dieses mal nicht möglich, hat das BRM Anspruch auf Ausgliech dieser Zeit. Das BRM hat dann Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats. Ist dieses nicht möglich ist diese Zeit auszubezahlen. § 37 (3). Es dürfen dem BRM auch keine Nachteile durch die Mandatsausübung entstehen, er darf aber auch deshalb nicht bevorteilt werden § 78 BetrVG.
Rat einfach einmal die §§ des BetrVG lesen und Schlung besuchen, dann geht vieles einfacher. Vor allem hat man das notwenige Wissen. Dieses muss man sich auch aneignen so das BAG, es gehört zu den Mandatspflichten. Nur das WIE hat das BAG offen gelassen.
Erstellt am 06.02.2011 um 13:21 Uhr von nicoline
Hallo InesU
*im Arbeitsvertrag ist eine Regelung getroffen, das mit den Gehalt 10 Stunden abgegolten sind.*
ich verstehe eine solche Klausel so, dass 10 Über-/Mehrarbeitsstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, WENN SIE DENN ANGEFALLEN SIND, nicht aber, dass sie jeden Monat zwangsläufig anfallen müssen.
*Durch meine Arbeit im Betriebsrat habe ich jetz auch einen erhöhten Stundenaufwand.*
Grundsätzlich ist Betriebsarbeit zunächst mal in der betriebsüblichen Arbeitszeit zu erledigen, ist dieses aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so hat man Anspruch auf Freizeitausgleich für die Mehrarbeit vor Ablauf eines Monats. Erst, wenn der Freizeitausgleich an dem Tag, wo er vorgesehen ist, aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, muss der AG nach Ablauf des Monats diese "Mehramtsstunden" wie Mehrarbeitsstunden vergüten.
*Für mich heißt diese Klausel, das ich keinen Anspruch auf Auszahlung habe*
Richtig! 10 Stunden mehr als die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit, leistest Du sozusagen umsonst.
*allerdings werden mir die 10 Stunden auch jeden Monat gekürzt,*
Kannst Du das mal näher erklären?