Erstellt am 05.02.2011 um 19:26 Uhr von pfeilenbogen
Das kann aus der Ferne nur der mit der Superglaskugel sagen. Denn keiner kennt den alten AV und den neuen AV. Auch kennt keiner den TV.
Es muss kein AN einen neuen ArbV unterzeichen. Man sollte es auch nur, wenn man sich vorher ausführlich von einem Fachmann/ Anwalt hat beraten lassen und dieser alles verglischen hat.
Es kommt in den seltesten Fällen etwas besseres nach.
Erstellt am 05.02.2011 um 20:05 Uhr von nicoline
Heniek,
*Was verliere ich mit der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages ?*
Warum musst/sollst/willst Du denn einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Erstellt am 05.02.2011 um 20:43 Uhr von sueton
Hallo HenieK !
Ich bezweifel,daß D U einen TV hast.:-) Kleine Boshaftigkeit.
Ein neuer AV bedeutet meist eine Änderungskündigung,die - wie schon geschrieben wurde - oft genug nichts besseres bedeutet.
Aber - wie auch schon gesagt - mehr Infos bitte.
Grüsse,sueton
Erstellt am 05.02.2011 um 20:55 Uhr von wahlvst
sueton
>> Ein neuer AV bedeutet meist eine Änderungskündigung
Dem ist in sehr vielen Fällen nicht so. Auch bei mir und meiner Frau.
Beides tarifgebundene Unternehmen.
Es gibt einfach darum, dass die Vielzahl der unterschiedlichen ArbV, wegen Firmenzukäufen, vereinheitlicht werden sollten.
Da jeweils die Gewerkschaft mit eingebunden war, entstanden auch KEINE Verschelchterungen.
Erstellt am 05.02.2011 um 21:30 Uhr von sueton
Hallo Wahlvst !
Vermengt sich hier nicht etwas ?
Firmenzukäufe laufen nach meinem Verständnis unter Betriebsänderung,bei der der neue AG alle Rechten und Pflichten den AN gegenüber vom alten AG für 1 Jahr übernehmen muss.Danach kann er seine Vorstellungen von einem Arbeitsverhältnis duchzusetzen versuchen,aber halt nur über eine Änderungskündigung.
Nicht missverstehen:Gerade unter Einbindung der GEW muss das nicht z w i n g e n d eine Verschlechterung bedeuten,aber leider oft genug.
Es würde mich ernsthaft interessieren,wie das bei Euch gelaufen ist:Wenn keine ÄKü,wie lief das Prozedere ab ?
Danke und Grüsse,sueton
Erstellt am 05.02.2011 um 21:48 Uhr von wahlvst
sueton
Nein, nicht verwechselt. Im Unternehmen bestanden x-Anzahl unterschiedliche ArbV. Ja sie entstanden im Rahmen von Betriebsübergängen. Der AG wollte aber jeweils nachvollziehbar nur eine (1) Art von ArbV. Es war damit für diese leichter. Da nun bei allen AN nur eine gleiche ArbV-Rechtslage.
Die neuen ArbV über Änderungskündigungen wäre rechtlich nicht möglich, da Änderungskündigungen nur um einheiltliche ArbV zu erhalten nicht möglich ist. Denn es hätte sich ja weder die Bezahlung noch die Arbeitsbedinungungen geändert. Dieses auch weil tarifierte Unternehmen.
Der AN hat also mit den Gewerkschaften einen neuen einheitlichen ArbV ausgehandelt der alle Besonderheiten der bestehenden ArbV berücksichtigte. Die AN konnten freiwillig diese neuen einheitlichen ArbV annehmen. Bei Weigerung konnte es keine (fast) Nachteile geben. Einzige Ausnahme, bestimmte alte ArbV waren / stammten aus Unternehmen ohne Tarrifbindung. Diese AN konnten sich nun überlegen mit den neuen ArbV in die Tarifbindung zu gelangen oder ihre alten ArbV ohne Tarifbindung zu behalten und dann ihrer weitere Entwicklung jeweis eigenständig mit dem AG zu verhandeln. 98% haben die neuen ArbV letztlich unterzeichnet.
Erstellt am 06.02.2011 um 09:40 Uhr von nicoline
Schade, dass Heniek gar nicht mehr antwortet.
Jetzt müßte er allerdings erst in seinem Beitrag auf "Antwort bearbeiten" gehen und das Häkchen entfernen bei "maximal sieben Antworten zulassen"