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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umzug des Betriebes in neue Räumlichkeiten, was ist wichtig?

V
VJSTiger
Sep 2024 bearbeitet

Hallo,

unsere Firma soll demnächst umziehen. Grund ist der aktuelle Platzmangel in dem vorhandenen Mietgebäude. Das neue Mietobjekt befindet sich in einem Nachbarort ca. 15 Km vom jetzigen Standort entfernt. Der eine AN wird dadurch ein paar Km weniger und ein anderer etwas mehr haben, je nach Anfahrtsrichtung. Nach §111 des BetrVG ist dies ja eine Betriebsänderung. Was ist als unmittelbare Nachbarschaft zu interpretieren? Der AG ist nur insofern mit dem BR in Kontakt getreten, dass er diesen zur Besichtigung der neuen Räumlichkeiten eingeladen hat, das Thema Interessenausgleich etc. ist dabei nie gefallen. Wie sollte sich der BR verhalten?

4.16604

Community-Antworten (4)

S
Südmann

04.02.2011 um 16:57 Uhr

Der Betriebsrat könnte z.b.

  1. den AG auffordern, einen Interessenausgleich und, was eigentlich wesentlich wichtiger für die AN wäre, Sozialplan (da Status einer BV und daher einklagbar) abzuschließen, am besten schließt man beide Punkte gleichzeitig ab,

  2. die geplante Betriebsänderung per einstweiliger Verfügung solange verhindern, bis der AG mit ihm einen Interessenausgleich/Sozialplan abgeschlossen hat (was in einigen Bundesländern aufgrund der dort vorherrschenden Rechtsprechung problematisch sein könnte)

  3. nichts unternehmen, und die AN darauf hinweisen, daß ihnen nach § 113 BetrVG ein Nachteilsausgleich für 12 Mo zusteht, sofern wirtschaftliche Nachteile auftreten

E
Eleandra

04.02.2011 um 17:58 Uhr

Der AG muss den BR und auch den WA darüber umfassend informieren, dies beinhaltet alle Unterlagen wie neue Raumpläne, Umzugsplan etc. Ihr müsst auf jeden Fall einen Interessenausgleich mit dem AG abschließen und für die wirtschaftlich benachteiligten MA einen Sozialplan mit Nachteilsausgleich über min. 1, max. 3 Jahre. Die Rechtssprechung spricht übrigens bereits ab 5 km längerem Fahrtweg von einem Nachteil. Achtet bei dem neuen Gebäude auch auf die Arbeitsstättenverordnung, Umweltschutz usw.

Viel Erfolg!

S
Südmann

04.02.2011 um 18:15 Uhr

nicht vergessen : Ein Interessenausgleich heißt zwar "Interessenausgleich", gleicht aber keinesfalls Interessen aus, sondern legt lediglich die Anliegen fest, die der AG bezüglich der Betriebsänderung hat

deshalb zweitrangig bzgl. des Nutzens für die AN im Verhältnis zum Abschluß eines Sozialplans

und ebenfalls nicht vergessen: Im Sozialplan auch eine Regelung treffen für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich erst noch, vielleicht erst ein paar Monaten nach dem Umzug, herausstellen

weil zum jetzigen Zeitpunkt wird man wohl nicht alle möglichen "wirtschaftlichen Nachteile" abschließend benennen können

V
VJSTiger

05.02.2011 um 20:43 Uhr

Hallo,

besten Dank für Eure hilfreichen Informationen!!!

Gibt es irgendwo Hinweise, Literatur oder Besipiele an Hand derer man sich erst einmal grundlegend orientieren könnte, um sicher zu gehen was alles in einem Sozialplan bzw. auch in einem Interessenausgleich verankert werden sollte oder gar muss.

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