Erstellt am 25.11.2021 um 08:32 Uhr von wdliss
Das ist geregelt in §87 BetrVG Abs 1 Pkt 2:
"(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
(...)
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;"
Um dieser Verpflichtung nachzukommen und beschlossene Maßnahmen überprüfen zu können wird er schon einzelne Stempelzeiten sehen müssen.
Erstellt am 25.11.2021 um 09:50 Uhr von seehas
Außerdem § 80 BetrVG:
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
Um z.B. die Einhaltung der ArbZG zu überwachen sind die Stempelzeiten unerlässlich
Erstellt am 25.11.2021 um 09:54 Uhr von Dummerhund
Ich würde hier eh erst mal eine BV ansteuern in welcher unter anderem, Lese- Schreib- und Verarbeitungsrechte klar definiert sind.
Erstellt am 25.11.2021 um 10:44 Uhr von Kjarrigan
Zeiterfassungsysteme fallen eindeutig unter § 87 (1) Nr. 6
Und hier würde ich mir als BR immer ein komplettes Einsichtsrecht einräumen (in der BV festlegen) und nicht mit auf den BR zugeschnittenen Listen.
Ich will als BR doch gerade die Listen und Auswertungen sehen (wissen) die andere bekommen um prüfen zu können, ob die Zeit Erfassung für "ungenehmigte" Zwecke missbraucht wird.
Erstellt am 25.11.2021 um 12:26 Uhr von rsddbr
Erstaunlich, dass diese Frage hier im Forum gestellt wird und nicht dem Betriebsrat vor Ort. Dieser sollte wissen, was er benötigt. Vielleicht gibt es eine BV, in welcher das schon geregelt ist.