Erstellt am 03.02.2011 um 16:38 Uhr von wölfchen
. . . § 106 GewO: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."
Erstellt am 03.02.2011 um 17:01 Uhr von luicer
Das bedeutet wie ich verstanden habe wenn ich 560 Teile nicht kommissioniere.
Kann mein Arbeitgeber mich kündigen.
Erstellt am 03.02.2011 um 19:26 Uhr von Südmann
Nein
du bist verpflichtet, die vereinbarte Arbeitszeit zu erfüllen
die Problematik liegt im Bereich , ob man dir eine "Schlechtleistung" vorwerfen könnte,
und auch die müsste vorher abgemahnt werden, um wirksam kündigen zu können
wenn du bei "Normalleistung" innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit nicht in der Lage bist, die geforderte Leistung (560 Teile) zu erreichen
dann schaffts du es eben nicht - Punkt.
immer wieder daraufhinweisend, daß in Kleinbetrieben jederzeit eine fristgemässe Kündigung ohne Grund möglich wäre.....................
Erstellt am 03.02.2011 um 23:15 Uhr von sueton
Hallo Südmann !
Ein AV beinhaltet nicht nur die Erbringung der geschuldeten Arbeitszeit !
Und eine BV zu Arbeitsbedingungen ist für Arbeitsleistung wohl doch nicht anwendbar,jedenfalls nicht pauschal,oder ?
Grüsse,sueton
Nachtrag:
Jetzt habe ich erstmal richtig gelesen:
'Darf AG Arbeitsleistungen vorschreiben'....
Neiiiin,ich mache das , was ich will und der verdammte Ausbeuter hat zu zahlen!!!
Gehts noch ?
Erstellt am 04.02.2011 um 01:11 Uhr von Südmann
Hallo suetong
es gibt den Arbeitsvertrag, in dem der AN seine Zeit gegen Geld anbietet
der AG kann in diesem Zeitraum "Normalleistung" erwarten, mehr nicht
es gibt den Werkvertrag, indem man einen bestimmten Erfolg schuldet
dies wäre zu unterscheiden
die Grenzen der Arbeitsverdichtung liegen darin, daß eben manche Vorgaben des AG nicht zu schaffen sind
man ist nicht verpflichtet, sich zu Tode zu schuften, um das zu erreichen, was der AG vorgibt
Erstellt am 04.02.2011 um 01:27 Uhr von sueton
Hallo Südmann !
Erstaunlich,was Du aus dem Post von luicer herausliest !
Was sind das für 560 Teile zum Kommissionieren ? Radiergummi,LKW-Reifen,Luftballons...?
Hat der AG willkürlich von 56 auf 560 erhöht ?
Gab es eine Arbeitsplatzeinweisung oder gar Beschreibung ?
Nichts von Alledem ist zu lesen.
Und 'Arbeitsverdichtung' ?
Grüsse,sueton
Erstellt am 04.02.2011 um 01:32 Uhr von Südmann
wieder mal :
Agressivität, gepaart mit Halbwissen dadurch begrenztes Verständnis für die Problematik
das hilft dem Fragesteller wenig
sehr geehrter Herr Sueton
Erstellt am 04.02.2011 um 08:28 Uhr von Ulrik
@ all
Jetzt bleibt mal auf dem Teppich. Ich denke nicht, daß sueton Aggressiv ist oder Unrecht hat, aber auch Aspekte von Südmann haben ihre Berechtigung.
Ja, ein normaler AN hat einen Arbeitsvertrag und keinen Zielvertrag. Das heißt, er muß in seiner Zeit aber auch arbeiten und darf nicht bummeln.
Die Frage nach den Artikeln, die zu kommissionieren sind, ist durchaus berechtigt, denn es ist unstreitig etwas anderes, 560 Taschenlampen zu bearbeiten als 560 Sätze LKW-reifen.
Der AG ist berechtigt, eine Normalleistung oder auch durchschnittliche Leistung zu fordern.
Wenn also alle Kollegen statt der 560 geforderten Artikel nur 400 schaffen, dann sind 400 auch für luicer ok. Machen alle 400, aber er nur 250, dann wirds eng.
Auf jeden Fall wären folgende Personalmassnahmen verhaltensbedingt und daher zuvor abzumahnen. Und gegen eine Abmahnung kann man ja vorgehen.