Erstellt am 03.02.2011 um 13:08 Uhr von rolfo
In der Regel muss das Arbeitsverhältnis über den 31.03. hinausgehen. Guck mal in deinen Tarifvertrag ob dort was anderes geregelt ist, oder evtl. in einer BV
Erstellt am 03.02.2011 um 13:10 Uhr von DrHouse
Hallo DIGLSIEBEN,
habe folg. im Netz gefunden:
1. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer das behalten, was er erhalten hat, also auch das Weihnachtsgeld.
2. Nur ausnahmsweise, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung entsprechende Vereinbarungen enthalten sind, kann eine Pflicht zur Rückzahlung bestehen. Allerdings haben die Gerichte bestimmte Voraussetzungen an die Rückzahlungspflicht geknüpft:
- Bis zu einer Höhe von DM 200,00 (ca. 100 Euro) darf Weihnachtsgeld überhaupt nicht zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach der Auszahlung bereits kündigt.
- Ab einer Höhe von DM 200,00 (ca. 100 Euro) bis zu einem Monatsgehalt darf bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet.
- Beträgt die Weihnachtsgratifikation mehr als ein Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres binden.
- Beträgt die Gratifikation "wesentlich mehr als ein Monatsgehalt" (also im Zweifel mehr als zwei Gehälter), dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über den 30.06. des Folgejahres hinaus binden bzw. bei Ausscheiden während der Bindungszeit das Weihnachtsgeld zurückfordern.
3. Hinweis: Im Tarifvertrag können auch für niedrigere Gratifikationen längere Bindungsfristen (als oben beschrieben) vereinbart werden. Diese Regelungen sind dann vorrangig vor den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen anzuwenden, soweit sie auch Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden sind.
Erstellt am 03.02.2011 um 14:19 Uhr von Forentroll
@ DrHouse
Kannst du mir mal die entsprechenden Rechtsquellen nenne?
So wie du das schreibst kann ich das nicht nachvollziehen.
Es gelten folgende Regelungen:
Was steht im Tarifvertrag?
Was steht im Arbeitsvertrag?
Betriebliche Übung?
Oder auf welche andere Regelung fußt das Weihnachtsgeld?
Es gibt keine allgemeine (gesetzliche) Regelung zum Weihnachtsgeld.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weihnachtsgeld.html
Erstellt am 03.02.2011 um 20:02 Uhr von Südmann
Grundsätzlich muß ein AN nichts zurückzahlen, wenn dazu nichts vereinbart ist
Einzelvertraglich unterliegt eine Rückzahlungsvereinbarung der AGB-Kontrolle gemäß BGB, so daß überprüft werden müsste, ob eine entsprechende Klausel wirksam wäre oder nicht
Gilt ein Tarifvertrag, muß man schauen, was diesbezüglich geregelt wäre,
die Regelung eines Traifvertrags entzieht sich jedoch der AGB-Kontrolle
Erstellt am 03.02.2011 um 20:57 Uhr von DrHouse
Forentroll,
google mal "Rückzahlung Weihnachtsgeld".
Da findest Du die Antwort.
DIGLSIEBEN,
hast Du Deine Frage verändert? Meines Erachtens, ja.
Die Fragestellung war ursprünglich anders.
Gruß Dr.House