Wenn der BRV nicht richtig einläd, also Ladungsfehler begeht, besteht die Gefahr, dass alle Beschlüsse nichtig sind wegen Ladungsfehler.
Er soll sich auch einmal den § 25 und die Kommentierung dazu ansehen.
Auch diese beachten: DKK Rn 2 § 25
Die Ersatzmitglieder rücken bei Ausscheiden bzw. Verhinderung eines BR-Mitglieds (bzw. Ersatzmitglieds) kraft Gesetzes nach. Es bedarf weder eines BR-Beschlusses noch einer Berufung etwa durch den BR-Vorsitzenden oder einer Annahmeerklärung durch das Ersatzmitglied (BAG 17. 1. 79, AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969; LAG Hamm, 9. 2. 94, BB 94, 1711; Fitting, Rn. 14; GK-Oetker, Rn. 30; LK, Rn. 1).
Rn 7
Der BR-Vorsitzende ist im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des BR verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. von der Verhinderung eines BR-Mitglieds unverzüglich zu unterrichten und ggf. zur Erledigung der anfallenden BR-Aufgaben heranzuziehen, insbesondere zu BR-Sitzungen einzuladen (LAG Hamburg 12. 3. 93, AiB 94, 304; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 23; GK-Oetker, Rn. 31; Mustermitteilung an das Mitglied sowie den AG in DKKF-Buschmann, § 25 Rn. 2, 3), zumal § 29 Abs. 2 eine ausdrückliche Ladungspflicht auch der Ersatzmitglieder durch den Vorsitzenden vorsieht und anderenfalls nach BAG (23. 8. 84, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; 19. 8. 92, BB 93, 1433) BR-Beschlüsse unwirksam sind (vgl. hierzu § 29 Rn. 15, 17, 23). Voraussetzung für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung ist die Ladung allerdings nicht (Fitting, a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn der BR-Vorsitzende selbst noch keine Kenntnis von der Verhinderung des BR-Mitglieds hatte, z. B. bei plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignissen, die zur Verhinderung eines BR-Mitglieds führen (GK-Oetker, Rn. 21).
Also, dass richtieg EBRM geht einfach in die Sitzung!
Weiter:
Wird ein falsches Ersatzmitglied vom Vorsitzenden als Nachrücker festgelegt oder das zuständige Ersatzmitglied nicht zur Sitzung geladen oder ihm die Teilnahme an der Sitzung verwehrt, so kann das Ersatzmitglied ebenso wie jedes andere Betriebsratsmitglied ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren (einstweilige Verfügung) einleiten.
http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.7687&id=14977