Erstellt am 02.02.2011 um 09:52 Uhr von Ulrik
Hi alexi,
der AN hat das Recht, zu derartigen Gesprächen, die anschliessend auch in der Personalakte oder anderweitig dokumentiert werden, ein (!) Mitglied des BR hinzu zu ziehen (§ 83 (1) BetrVG).
Er kann dabei ein Mitglied seiner Wahl benennen, allerdings hat er keinen Anspruch darauf, daß genau dieses BRM dabei ist. Beispielsweise, wenn heute ein solches gespräch stattfinden soll, aber das besagte BRM heute nicht da ist (Urlaub, etc). Solange ein anderes BRM am Gespräch dann teilnimmt, ist die Vorschrift erfüllt.
Erstellt am 02.02.2011 um 10:20 Uhr von pitsieben
@ Ulrik,
hier ein Auszug aus den Kommentar von Däubler zum § 82 BetrVG Rn 13:
"Der AN kann ein von ihm bestimmtes Mitglied des BR zu seiner Unterstützung hinzuziehen. Er hat jedoch nur Anspruch auf ein Tätigwerden dieses BR-Mitglieds, nicht dagegen auf ein bestimmtes Verhalten."
Das heißt, das Personalgespräch wird erst dann geführt, wenn das gewünschte BRMtgl. anwesend ist.
Erstellt am 02.02.2011 um 11:05 Uhr von Ulrik
@pitsieben
Ok, das ist mir jetzt auch neu. Danke :-))