Erstellt am 23.11.2021 um 11:10 Uhr von relfe
Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Erstellt am 23.11.2021 um 11:33 Uhr von ganther
der LKW ist das eine... Aussteigen bei der Anlieferung auf einem Betriebsgelände ist etwas anderes
auch aus den faq aus dem link von relfe
"Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben"
Erstellt am 23.11.2021 um 11:45 Uhr von relfe
@ganther:
korrekt, solange es sich um den Betrieb des AG handelt.
Ansonsten gelten die Zugangsbedingungen des "Kunden"
Aber das kann nur der TE beurteilen
Erstellt am 23.11.2021 um 13:02 Uhr von wdliss
@relfe:
letztendlich unterliegen die "Kunden" ja aber den selben Gesetzen wie der AG. Wenn der nun den LKW-Fahrer ohne Nachweis losschickt und er dann vor Ort wegen fehlendem 3G abgewiesen wird ist auch doof. Aber scheinbar wirklich so vorgesehen ... :(
Erstellt am 23.11.2021 um 13:34 Uhr von Dummerhund
https://www.verkehrsrundschau.de/nachrichten/3g-am-arbeitsplatz-was-bedeutet-das-fuer-lkw-fahrer-3059533.html
Erstellt am 23.11.2021 um 17:07 Uhr von seehas
Ich arbeite in einer Rehaklinik in Baden-Württemberg. Für uns gilt ab morgen die Regelung, dass auch Lieferanten, Handwerker etc. nur noch nach 2G+ Regel ins Haus dürfen. Geimpft oder genesen und aktuell getestet. Das wird durch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes und die aktuellen Entwicklungen der Fallzahlen mit Corona - Erkrankten eher bei immer mehr Kunden so sein.
Erstellt am 25.11.2021 um 11:15 Uhr von netteannette
Auch bei uns ist es so seit gestern, dass LKW-Fahrer, Lieferanten, Besucher etc. am Werkstor ihren Status oder Test nachweisen müssen. Wer das nicht kann, kann umdrehen und wieder gehen.
Eine Ausnahme für "Alleinarbeitsplätze", sei es als LKW-Fahrer oder in einem Büro, Lager oder wo auch immer gibt es NICHT. Die 3G-Vorschrift am Arbeitsplatz gilt ausnahmlos für alle.
Erstellt am 25.11.2021 um 11:40 Uhr von relfe
@netteanette
das ist wie geregelt?
BV oder Anweisung vom AG ohne Beteiligung des BR?
Erstellt am 25.11.2021 um 11:56 Uhr von netteannette
@relfe
Na 3G am Arbeitsplatz ist im neuen Infektionsschutz geregelt und da dort keine Ausnahme für "Alleinarbeitsplätze" definiert ist, dann ist ja alles gesagt. Da braucht es keine BV oder sonstwas, bzw. eine BV oder eine Anweisung vom AG (egal ob mit oder ohne Beteiligung des BR) kann ja nicht das Infektionsschutzgesetz untergraben und was anderes bestimmen.
Erstellt am 25.11.2021 um 12:01 Uhr von wdliss
@netteannette:
§28b IfSG:
"(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können (...)"
Da sind also keine Ausnahmen für "Alleinarbeitsplätze" definiert?
Erstellt am 25.11.2021 um 12:11 Uhr von relfe
Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.
Die Möglichkeit physischer Kontakte liegt vor, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt.
FAQ -BMAS
Erstellt am 25.11.2021 um 12:27 Uhr von netteannette
@ wdliss: OK hast Recht. Wobei ich mir, außer man bleibt wirklich im HO oder ist eine 1-Mann/Fraufirma ohne Kollegen und ohne Publikumsverkehr, nicht vorstellen kann, dass es in der Praxis solche Plätze gibt. Man kann ja schon auf dem Weg zu seinem Alleinarbeitsplatz im Flur des Betriebs oder in der Kaffeeküche, auf dem Weg ins Lager oder zum Klo oder oder oder jemand treffen - und schon ist es zumindest die Möglichkeit eines physischen Kontakts.
@ relfe: Wobei, wie oben von ganther geschrieben: Aussteigen darf der LKW-Fahrer dann nicht, weder auf dem eigenen noch fremden Firmengelände, da ist dann ja schon wieder ein Zusammentreffen möglich .....
Erstellt am 25.11.2021 um 12:28 Uhr von Dummerhund
Nur mal so am Rande bemerkt stelle ich mir gerade vor wenn am Tag 20 LKW´s am Tor abgewiesen werden, weil dessen Fahrer keinen aktuellen Test vor weisen können. Keine Ware rein und keine Ware raus heißt Kurzarbeit mit Ansage. Als umsichtiger BR würde ich hier auf eine Regelung drängen das LKW´s auf den Hof dürfen, deren Fahrer aber strikt(außer für den Gang zur Toilette) im LKW bleiben müssen. Waren Fahrer bisher für das Be- und Entladen selbst verantwortlich muss halt mehr Personal eingestellt werden. Zusätzlich noch Selbsttest an dem Werkstor anbieten.
Erstellt am 25.11.2021 um 12:50 Uhr von Relfe
@netteanette
ich weiss das ich da ein "Erbsenzähler" bin, aber alles was betriebsfremdes Personal ist, wird in der Regel über das Hausrecht erfasst und da kann über die Zutrittsbedingungen festlegt werden, als 3-G oder 2-G etc.
Im Ergebnis wird da also für alle Menschen auf dem Betriebsgelände dasselbe herauskommen, nur auf anderen Grundlagen.
Und wenn der AG Festlegungen für seine MA über die gesetzliche Regelung hinaus machen möchte, dann muss er den BR dazu beteiligen.