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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hobby mit Unfallrisiko

K
Kleene
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben eine Mitarbeiterin die in Ihrer Freizeit / Urlaub Motorradrennen betreibt. Leider sind da auch Unfälle nicht ausgeschlossen. Nun hat es sie richtig erwischt und sie ist wegen einer Knieverletzung schon seit November krank. Sie hat nach dem Unfall aber noch gearbeitet bis zur OP. Nun will der Arbeitergeber sie kündigen bzw. ihr das Hobby verbieten. Darf der Arbeitergeber das?

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Community-Antworten (3)

P
pitsieben

01.02.2011 um 13:28 Uhr

@ Kleene, nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz braucht der AG bei selbstverschuldeten Unfällen keine Zahlungen leisten. Das BAG grenzt zwischen gefährlichen Sportarten (verschuldet) und ungefährlichen Sportarten (unverschuldet) ab, wobei allerdings die Zuordnung der Sportarten willkürlich ist. Richtiger wird es wohl sein, danach zu differenzieren, ob ihr bei der konkreten Ausübung ein Verschulden vorzuwerfen ist, weil sie z. B. gegen Regeln verstoßen hat, keine Schutzkleidung getragen hat. Kündigung und Verbot des Hobby ist problematisch.

U
Ulrik

01.02.2011 um 15:11 Uhr

Ich würde sogar so weit gehen, zu sagen, daß das Verbot die Persönlichkeitsrechte der ANin verletzt. Ein jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, und in der Freizeit hat der AG kein Weisungsrecht.

Und, wo zieht man die Grenze? Der eine spielet Fussball, kann sich das Bein brechen. Der nächste bastelt an seinem Haus rum, kann vom Dach fallen. Die Liste würde endlos so weitergehen.

A
alterBrummbär

01.02.2011 um 17:53 Uhr

Amateurboxen, Drachenfliegen, Fußball im Amateurbereich, Fallschirmspringen, Karate, Motorradrennen, Skifahren, Skispringen oder Crossbahnrennen unterliegen nicht den gefährlichen Sportarten nach der Rechtsprechung.

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