Erstellt am 01.02.2011 um 09:18 Uhr von pitsieben
@ Mamainnot,
ohne Dein Einverständnis kann Dir Deine Freistellung nicht entzogen werden. Hier ein Auszug aus den Kommentar von Däubler zum § 38 BetrVG.
"Der BR wählt die freizustellenden Mitglieder im Allgemeinen für die gesamte Amtsperiode (Fitting, Rn. 71; GK-Weber, Rn. 66; HSWGN-Glock, Rn. 28), es sei denn, die Freistellung war von vornherein nur befristet vorgesehen (GK-Weber, Rn. 67). Die Freistellung endet somit zusammen mit der Amtszeit des BR (§ 21), Auflösung des BR (§ 23 Abs. 1), erfolgreicher Wahlanfechtung (§ 19) sowie mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im BR (§ 24) und erfolgreicher Amtsenthebung als BR-Mitglied (§ 23 Abs. 1). Eine Abberufung der Freigestellten aus dieser Funktion in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 durch das ArbG ist unzulässig (Fitting, Rn. 76)."
Erstellt am 01.02.2011 um 09:26 Uhr von rtjum
@pitsieben
was ist mit §27, Abs.1 Satz 5?
Wieso wird der dann im §38 explicit erwähnt?
Also mit dreiviertel Mehrheit geht auch Entzug der FReistellung oder überseh ich da was?
Erstellt am 01.02.2011 um 09:33 Uhr von Lotte
Pitsieben,
sorry, aber ist Dein Kommentar gekürzt? (Schau mal im Däubler unter § 38 RN 54ff) ;-)
MamainNot,
eine Abwahl mit der erforderlichen Mehrheit ist jederzeit möglich. Die erforderliche Mehrheit ist abhängig vom Wahlverfahren, in dem seinerzeit die Freistellung gewählt wurde.
Erstellt am 01.02.2011 um 09:35 Uhr von pitsieben
@ rtjum,
Asche über mein Haupt, ich hätte im Kommentar weiterlesen sollen. Dein Einwand ist richtig.
Erstellt am 01.02.2011 um 13:49 Uhr von paula
mamainnot
das Gremium braucht keine Begründung für die Abwahl... Das Risiko hast du also gegenwärtig und in Zukunft in gleicher Weise
Erstellt am 01.02.2011 um 17:36 Uhr von nicoline
mamainnot,
man könnte aber auch eine Ersatzfreistellung wählen, die Dich in der Freistellung während Deiner Abwesenheit sozusagen vertritt, je nach dem wie das Wahlverfahren war in dem seinerzeit die Freistellung gewählt wurde.