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Kündigungsfrist

P
pappy
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich benötige Unterstützung zum Thema Kündigungsfristen. Ein Kollege hat einen Arbeitsvertrag von 1998. Dieser ist noch von einer unserer Vorgängerfirmen. Wir haben durch Verkauf und Betriebsübergang schon zum dritten mal den Firmennamen gewechselt. Der Arbeitsvertrag stammt von Firma A und heute heißt die Firma C. Der AV wurde nie auf den Firmennamen C umgeschrieben oder aktualisiert. Ist auch nicht notwendig aus meiner Sicht, da gemäß BV die Vorgängerfirmen bei der Betriebszugehörigkeit inkludiert sind. Der Kollege ist dieses Jahr 20 Jahre im Unternhemen.

Jetzt die Frage: Im AV aus 1998 steht eine beidseitige Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Fristen für die Kündigung von Angestellten.

Gesetzlich gilt laut BGB die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatende.

Welche Kündigunsfrist muss der Kollege einhalten, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigen möchte ??

Danke.

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Community-Antworten (3)

R
rolfo

31.01.2011 um 11:54 Uhr

BGB § 622 Absatz 5

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 - 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

BGB § 622 Absatz 6

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

W
wölfchen

31.01.2011 um 11:58 Uhr

. . . und egal, wie der Betrieb jetzt heißt, und sollte er noch 5 weitere male umbenannt worden sein - jeder Nachfolger hat die Rechtsnachfolge seines Vorgängers mit allen Konsequenzen angetreten . . . .

P
Petrus

31.01.2011 um 12:58 Uhr

20 Jahre? Heißt also: Wenn ihr mehr als 20 MA seid, hat der ArbGeb eine Frist von 7 Monaten zu beachten... Für den Kollegen kommt es drauf an, ob für ihn laut Arbeitsvertragsklausel die gleiche Frist wie für den ArbGeb gilt (dann sinds ebenfalls 7 Monate). Sonst eben 6 Wochen zum Quartal wie schriftlich vereinbart.

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