Erstellt am 30.01.2011 um 22:22 Uhr von alterBrummbär
@Zypresse,
ein Zwischenzeugnisses steht Dir in Ausnahmefällen zu, z. B.
- wenn der AG Dir demnächst eine Kündigung in Aussicht stellt,
- wenn das Zwischenzeugnis für Fortbildungskurse bedeutsam ist,
- zur Vorlage bei Behörden, Gerichten oder zur Kreditgewährung bei einer Bank,
- wenn eine Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich oder an einen anderen Arbeitsort vorgesehen oder erfolgt ist,
- wenn der Vorgesetzte wechselt oder gewechselt hat,
- bei organisatorischen Änderungen des Unternehmens,
- bei Bewerbung um eine neue Stelle, auch bei einem anderen Unternehmen,
- bei längeren Arbeitsunterbrechungen (Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen einer längeren beruflichen Fortbildungsmaßnahme, Beginn der Freistellungsphase in der Altersteilzeit o. Ä.),
- im Falle der drohenden Insolvenz des Arbeitgebers, damit der noch zuständige Vorgesetzte das Zeugnis erteilen kann,
- im Falle der Betriebsnachfolge oder des Betriebsübergangs nach § 613a BGB.