Spidave,
*weil ich auf die Nachtschichtzuschläge verzichten muß *
auf die mußt Du nicht verzichten, sie müssen weiter gezahlt, aber versteuert werden.
*und keine Spesen (8 std. Abwesenheit) erarbeiten kann *
ich weiß nicht, was Du unter Spesen verstehst, aber für mich sind das Auslagen,die Dir wegen Deiner Berufstätigkeit entstehen und die der AG Dir zu ersetzen hat und dann gilt folgendes:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 BetrVG, 3. Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts
Rn 51
Leistungen des AG, die einen reinen Aufwendungscharakter tragen, wie z. B. Wegegelder (vgl. hierzu auch BAG 28. 8. 91, NZA 92, 709), Auslösungen (vgl. BAG 18. 9. 91, NZA 92, 936, vgl. auch 28. 8. 91, NZA 92, 709; zu Nahauslösungen Rn. 48), Kilometergeld (BAG 14. 9. 88, DB 89, 1775, sofern dieses nur bei tatsächlicher Montagetätigkeit gezahlt wird) oder Beköstigungszulagen, sind an BR-Mitglieder, die solche Aufwendungen infolge ihrer Arbeitsbefreiung nicht mehr haben, nicht fortzuzahlen (ErfK-Eisemann, Rn. 8; Fitting, Rn. 66; GK-Weber, Rn. 62; HSWGN-Glock, Rn. 47; Kühner, S. 98; Richardi-Thüsing, Rn. 33),