Erstellt am 01.02.2007 um 14:39 Uhr von Kölner
Erstellt am 01.02.2007 um 14:47 Uhr von nevernici
Hat er denn eine gesetzl. Grundlage, die die Geschäftsführung auch ohne klagen überzeugen kann???
Erstellt am 01.02.2007 um 15:13 Uhr von Petrus
Gesetzliche Grundlage: Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz TzBfG
Erstellt am 01.02.2007 um 15:27 Uhr von nevernici
Ich hatte gedacht es gibt vielleicht nach etwas anderes worauf man sich berufen kann. Nach dem TzBfG hat der Arbeitgeber berechtigt abgelehnt, da hierdurch die Organisation im wesentlichen beeinträchtigt wird.
Trotzdem Danke!!
Erstellt am 01.02.2007 um 15:59 Uhr von nevernici
Nein, leider nicht.
Ich gehe aber davon aus. Der Kollege ist Zweigstellenleiter, kann also folglich keine Halbtagsstelle sein.
Er würde aber auch an jeder anderen Stelle arbeiten, auch für weniger Geld.
Das würde aber trotzdem bedeuten, dass für den Kollegen eine Halbtagsstelle geschaffen werden muss, die momentan nicht angedacht ist. Es muss ja ein Ersatz für ihn als Zweigstellenleiter eingestellt werden.
Also denke ich, dass das Gesetz hinter der Geschäftsleitung steht, wenn sie sagt, dass dadurch zusätzlich Personalkosten entstehen, eine Beeinträchtigung der Organisation des Betriebes entsteht und somit der Antrag auf Teilzeit abgelehnt werden kann.
Erstellt am 01.02.2007 um 16:01 Uhr von Kölner
@nevernici
Das ist eine fatale Einstellung...
Erstellt am 01.02.2007 um 16:04 Uhr von nevernici
Tja, aber was tun??? Für Lösungvorschläge wäre ich sehr dankbar.
Erstellt am 01.02.2007 um 16:07 Uhr von Kölner
@nevernici
Nicht so schicksalsergeben sein und das TzBfG mal richtig anwenden; den Kollegen zu einer Klage anraten.
Erstellt am 01.02.2007 um 16:10 Uhr von Rosenheimer
Es könnte z.B. ein anderer Kollege die Zweigstellenleitung übernehmen und der aktuelle Zweigstellenleiter übernimmt diese Stelle als Halbtagsstelle. Und zusätzlich könnte man dann noch eine zweite Halbtagsstelle schaffen und der Arbeitgeber hätte keine Mehrkosten. Und auch ein Zweigstellenleiter ist ersetzbar und daher keine Beeinträchtigung im Betrieb.
Wie würde der Arbeitgeber vorgehen, wenn dieser Kollege plötzlich einen schweren Unfall hätte und für ein halbes jahr ausfallen würde...
Und das Gesetz geht erst einmal von einem grundsätzlichen Anspruch aus und der Arbeitgeber muss nachweisen, daß dadurch tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht. Und letztendlich entscheidet das dann ein Gericht und ich habe da so meine Zweifel, ob man so einfach der Argumentation des Arbeitgebers folgt.
Erstellt am 01.02.2007 um 16:16 Uhr von nevernici
Daran habe ich noch garnicht gedacht.
Das Problem daran ist nur, dass momentan kein Angestellter die Qualifikation hat um Zweigstellenleiter zu werden. Es müssten erst mehrere Lehrgänge besucht werden, um das zu erreichen. Was natürlich wieder mit Kosten verbunden ist.
Das wäre wahrscheinlich das nächste Argument der Geschäftsleitung.
Erstellt am 01.02.2007 um 16:18 Uhr von Kölner
@nevernici
Herrje...
Wie viele BR seid Ihr denn?
Warum wisst Ihr so etwas nicht?
Habt Ihr als BR überhaupt schon einmal Kosten produziert?
Fragen über Fragen...
Erstellt am 01.02.2007 um 16:25 Uhr von nevernici
Danke Kölner für die Kritik, aber ich dachte das Forum ist dazu da, um Fragen zu stellen.
Wir sind ein kleiner relativ neuer BR und ich habe erst einen Lehrgang besucht. Wie soll ich da sowas wissen??
Erstellt am 01.02.2007 um 18:41 Uhr von sphinx
@nevernici,
laß dich nicht entmutigen, frag ruhig weiter, auch wenn die Kenner sich die Haare raufen. :-)
ach ja ..und guck´ schon mal, was hier alles schon gefragt wurde...
LG
Erstellt am 01.02.2007 um 21:46 Uhr von paula
eine Sache sei aber erwähnt:
unser AG hat nur Führungskräfte in Vollzeit und hat die Führung in Vollzeit zum unternehmerischen Konzept erklärt. Ich kenne nunmehr schon 6 Fälle, wo Führungskräfte über mehere Instanzen versucht haben die Teilzeit durchzusetzen. Alle gescheitert....
will damit sacgen: der AG kann hier auch etwas konstruieren
Erstellt am 01.02.2007 um 22:04 Uhr von Fayence
paula,
aber diese 6 haben es immerhin versucht! ;-))
Dein Einwand ist jedoch durchaus berechtigt!
Erstellt am 02.02.2007 um 11:11 Uhr von paula
@ramsesII
Bei uns handelt es sich um Gruppenleiter. Diese haben ca. 10-15 Sachbearbeiter zu führen. Es handelt sich dabei um stinknormale Sachbearbeitung in allen Teilen des Unternehmens. Angefangen von der bestandkundenbearbeitung über Vertrieb und Marketing hin zur EDV-Abteilung. Das Argument des AG ist, dass er als unternehmerisches Konzept eine Führung in Teilzeit nicht möchte, da er es für die Unternehmenskultur als unverzichtbar ansieht, dass eine Führungsposition ein Fulltimejob sei und die Führung nicht teilbar sei. Alle Urteile haben betont, dass das Argument "Führung ist nicht teilbar" als unternehmerisches Konzept anzuerkennen sei und der Teilzeitwunsch so abgelehnt werden kann.