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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vorenthaltung des jährl. Bonus für MA mit befristetem Arbeitsvertrag

UN
Ulrich Nell
Nov 2021 bearbeitet

Mitarbeiter sind befristet beschäftigt (Vollzeit, Facharbeite) In der BV zum jährlichen Bonus steht, dass Aushilfen keinen Bonus erhalten. Der AG stellt sich auf den Standpunkt, die befristeten Mitarbeiter seien als Aushikfen zu betrachten und deswegen nicht Bonusberechtigt.

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Community-Antworten (13)

E
Erbsenzähler

19.11.2021 um 09:25 Uhr

Wenn das so in der BV steht wird es wohl kaum Chancen geben, dass Aushilfen den Bonus bekommen. Ob es gerecht ist? Nein.

Wir haben auch Einstiegshürden bei BVen. So gibt es nach X-Jahren bestimmte Goodies... Wie zusätzliche Altersvorsorge usw.

P
Pickel

19.11.2021 um 09:49 Uhr

Anders als du unterstellst, hat der Begriff "Aushilfe" nichts mit der Fachqualifikation. Auch ein Arzt kann im Krankenhaus bei Engpass als Aushilfe arbeiten.

Und grundsätzlich ist es auch nicht pauschal "ungerecht" wie Erbsenzähler meint, wenn Menschen, die nur kurzfristig im Unternehmen mitarbeiten, nicht im selben Maße am Unternehmenserfolg partizipieren wie diejenigen, die diesen Erfolg in der Vergangenheit aufgebaut haben.

E
EDDFBR

19.11.2021 um 09:51 Uhr

Aus der Wikipedia (Eintrag "Hilfsarbeitskraft", Weiterleitung von "Aushilfe"):

"Hilfsarbeitskraft, Aushilfskraft, Ungelernter, Hilfsarbeiter, Gehilfe, Helfer oder Handlanger, historisch Handlungsdiener oder Spannmann, bildungsstatistisch Geringqualifizierter, ist eine Berufsbezeichnung für eine Arbeitskraft ohne (branchenspezifische) Berufsausbildung, die Hilfstätigkeiten verrichtet."

Da kann man ansetzen. Haben die befristeten Arbeitskräfte eine branchenspezifische Berufsausbildung? Verrichten sie mehr als Hilfstätigkeiten? Dann sind es keine Aushilfen. Es könnte auch nützlich sein, auf die Stellenbeschreibungen zu schauen (so denn welche existieren).

Bezüglich der Entlohnungsgrundsätze (z.B. Verteilregeln für Boni) ist der BR in der erzwingbaren Mitbestimmung (ich nehme an ihr seid nicht tarifgebunden). Wenn es eine Interpretationslücke in der BV gibt würde ich es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Ich sehe hier durchaus Chancen, dass auch die befristet eingestellten qualifizierten Arbeitskräfte in den Genuss der Boni kommen können.

Wichtig: Vorher die BV prüfen, ob sie bei Kündigung bis zum Abschluss einer neuen BV nachwirkt. Denn sonst kündigt der AG einfach die BV und zahlt gar nichts mehr.

K
Kjarrigan

19.11.2021 um 10:05 Uhr

  1. WAs steht in der BV über den "Zweck" des Bonus. Also warum wird der Bonus gezahlt (wegen des guten Jahresergebnisses, für Betriebstreue, zur Motivation für die Zukunft)
  2. Es wird auch auf die Länge der Aushilfe ankommen also der Befristung ankommen Eine Befristung von wenigen Monaten zur Krankheitsüberbrückung wird eher keinen Bonus erhalten - Eine Befristung von 4 Jahren eher schon, weil es dann am Aushilfscharakter fehlt.

Letztlich werdet ihr das aber in der BV anpassen und konkretisieren müssen.

P
Pickel

19.11.2021 um 10:37 Uhr

Oh Gott, EDDFBR

Auf der Weiterleitung (!) eines Wikipedia-Artikels eine Argumentation aufzubauen ist für den BR die komplette Bankrotterklärung.

Richtig ist wie ich schrieb: Auch ein Facharzt kann zB bei Krankheitsfall, Pandemie etc als Aushilfe das übliche Ärzteteam verstärken. Die Aushilfe ist völlig eindeutig nicht zwingend an die Qualifikation gebunden.

S
seehas

19.11.2021 um 11:18 Uhr

Da schauen wir uns doch einfach mal den Gesetzestext an: § 4 TzBfG (1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. (2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Es ist völlig gleichgültig mit welchem Beschäftigungsumfang oder mit welcher Befristung jemand tätig ist. Der Ausschluss von der Prämie stellt eine Diskriminierung dar.

R
rtjum

19.11.2021 um 11:19 Uhr

Befristung = Aushilfe finde ich eher das makabre an der Geschichte. Du arbeitest Vollzeit, aber nur bis zum Tag X also bist Du eine Aushilfe. Wenn das in der BV nicht geklärt ist was mit befristet Beschäftigten passiert würde ich den Standpunkt des AG sicher nicht vertreten. Wenn die Befristung jetzt erst vor einem Monat oder so begonnen hat, dann kann ich durchaus auch mitgehen wenn so Kolleg*innen, ja nach Zweck der Zahlung, nichts oder weniger bekommen. Als Mitarbeiter bin ich doch eigentlich mittlerweile in einer guten Position denn es gibt doch einen Fachkräftemangel...oder ist das nur Geschwätz? Also hin zum AG und klar stellen dass ich unter diesen Umständen sicher keine weitere Befristung mehr bei ihm will und wenn er gute MA braucht er gefälligst auch was dafür tun soll. Echte Fachkräfte finden immer einen guten neuen Job!

C
celestro

19.11.2021 um 11:26 Uhr

Sehe das wir seehas ... Verstoß gegen das TzBfG. Lasst das einen RA prüfen und gut ist.

R
Relfe

19.11.2021 um 12:31 Uhr

wäre es nicht erstmal wichtig, was in der BV steht in der die Prämie/Bonus und somit auch wie die Bedingungen geregelt sind? Die Angaben des TE sind da doch sehr dürftig, weil ich nicht glaube das da drin steht: "Aushilfen bekommen keinen Bonus"

K
Kjarrigan

19.11.2021 um 13:29 Uhr

Hensche zum Weihnachtsgeld (Sonderzahlung, Bonus)

Wenn es ei­nen sach­li­chen Grund dafür gibt, be­stimm­te Ar­beit­neh­mer­grup­pen vom Weih­nachts­geld aus­zu­sch­ließen, ist dies möglich. So können zum Bei­spiel Ar­beit­neh­mer mit ei­nem höhe­ren Ge­halt oder Ar­beit­neh­mer mit va­ria­bler leis­tungs­abhängi­ger Vergütung von der Weih­nachts­geld­zah­lung aus­ge­nom­men wer­den.

Zulässig ist es bei­spiels­wei­se auch, ei­ne be­stimm­te Dau­er der Be­triebs­zu­gehörig­keit zur Vor­aus­set­zung für ei­nen Weih­nachts­geld­an­spruch zu ma­chen.

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weihnachtsgeld.html

UN
Ulrich Nell

19.11.2021 um 20:25 Uhr

Doch das steht drin. Ebenso der Ausschluss für ZeitarbeitnehmerInnen Leitende Angestellte Auszubildende etc. Das Thema hat sich aber erledigt. Mit meinem Hinweis auf den Rechtsweg den wir bei weiterer Verweigerung der Bonuszahlungen einschlagen würden, hat der AG sehr schnell eingelenkt und zahlt den geschuldeten Bonus.

E
EDDFBR

21.11.2021 um 14:54 Uhr

Zitat: "Erstellt am 19.11.2021 um 10:19 Uhr von rtjum Befristung = Aushilfe finde ich eher das makabre an der Geschichte. Du arbeitest Vollzeit, aber nur bis zum Tag X also bist Du eine Aushilfe."

Eben deshalb hatte ich die Definition einer Aushilfe in den Ring geworfen. Eine Aushilfe definiert sich über das Qualifikation, nicht über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Analogie "Befristet = Aushilfe" ist daher m.E. nach komplett falsch. Scheint so zu sein dass auch der AG das recht schnell eingesehen hat.

A
Andrar

25.11.2021 um 09:40 Uhr

Befristung ist nicht gleichbedeutend mit Aushilfe. Daher ist die Argumentation nicht schlüssig. Des weiteren gilt unter umständen das Günstigkeitsprinzip, je nachdem was im AV steht.

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