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Kündigung ohne Angabe des Grundes

Y
yoyou
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an Alle, soweit mir bekannt ist muß eine Kündigung einen Kündigungsgrund beinhalten (ausnahme Probezeit). In einem Betrieb mit 36 Mitarbeitern wurde jemand nach 2 Jahren lediglich mit der Begründung: wir kündigen ihnen zum.......gekündigt. Ein Grund wurde nicht angegeben. Für mich ist diese Kündigung nichtig, oder gibt es da irgend etwas was mir noch nicht bekannt ist? Bin BRV, aber der Fall stammt aus einem anderen Betrieb. Danke für Infos

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Community-Antworten (9)

W
wölfchen

27.01.2011 um 21:40 Uhr

. . . ich war zwar auch immer der Meinung, dass ein Kündigungsgrund angegeben sein muss, bis ich vor kurzem bei BWR med!a folgendes gelesen habe: "Kaum bekannt ist, dass in der Kündigungserklärung der Kündigungsgrund grundsätzlich nicht angegeben werden muss. Die Angabe des Kündigungsgrunds ist nur zwingend erforderlich, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgeschrieben ist oder wenn es sich um die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit handelt (§ 22 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz).

Bei einer außerordentlichen Kündigung kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber ihm die Gründe schriftlich mitteilt (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). "

K
Kurzarbeiter

27.01.2011 um 21:45 Uhr

Dem BR MUSS IMMER der Kündigungsgrundgenannt werden. Wurde dieses nicht und die Kündigung ist dem AN schon ausgesprochen worden, sollte der sofort zum Anwalt gehen und Kündigungsschutzklage erheben.

D
DonJohnson

27.01.2011 um 21:54 Uhr

Dem BR gegenüber ja - selbst in der Probezeit.

Dem AN gegenüber spätestens in einem Kündigungsschutzprozesses - sollte es denn dann soweit kommen...

B
BerndW

27.01.2011 um 21:54 Uhr

Gibt es in dem Betrieb einen BR? Wenn ja, und die Kündigung fristgerecht, betriebsbedingt und vom BR nach Anhörung durchgewunken wurde ist die Kündigung keinesfalls nichtig, denn dann muss dem AN nicht der Grund mitgeteilt werden.

K
Kurzarbeiter

27.01.2011 um 21:59 Uhr

BerndW

dem AN nicht, aber auch hier dem BR, wurde dieses nicht getan dann zum Anwalt. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen muss dem AN gegenüber spätestens in einem Kündigungsschutzprozesses der Grund auch hier mitgeteilt werden.

A
alterBrummbär

27.01.2011 um 22:02 Uhr

yoyou, grundsätzlich gilt, die Angabe von Kündigungsgründen ist für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht erforderlich. Der Kündigungsempfänger hat jedoch - auf Verlangen - einen Anspruch auf eine -nachträgliche- Mitteilung der Kündigungsgründe. Das ergibt sich für die ordentliche Kündigung aus § 1 Abs. 3 S. 1 HS. 2 KSchG bzw. aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, und für die außerordentliche Kündigung aus § 626 Abs. 2 S. 3 BGB. Teilt der AG die Gründe für die Kündigung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß mit, kann der AN im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als seien ihm die Gründe rechtzeitig mitgeteilt worden. So kann der AN z.B. die Kosten für einen Kündigungsschutzprozess ersetzt verlangen, den er bei Kenntnis der Kündigungsgründe nicht angestrengt hätte.
Ausnahmen können im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung allerdings festgelegt sein.

K
Kurzarbeiter

27.01.2011 um 22:30 Uhr

alterBrummbär

Auszug aus dem DKK § 102 Rn 42

Die vom Gesetzgeber angeordnete Sanktion der Unwirksamkeit der Kündigung kann nicht vom Grad oder der Art eines Anhörungsfehlers abhängig gemacht werden (so aber GK-Kraft/Raab, Rn. 75; Raab, ZfA 95, 479, 516 ff.; vgl. schon Oetker, SAE 89, 302). Der Wortlaut des Abs. 1 zeigt, dass die Unwirksamkeitsfolge nicht nur an die Tatsache der Anhörung als solche geknüpft ist: Satz 3 bezieht sich nämlich auf Satz 1 (Anhörung) und Satz 2 (Mitteilung der Gründe) gemeinsam. »Anhörung« meint den gesamten Prozess des Anhörungsverfahrens, das »über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn (hat), ihm (dem BR) Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zu der Kündigungsabsicht aus der Sicht der AN-Vertretung zur Kenntnis zu bringen« (BAG 29. 1. 97, NZA 97, 813). Es entspricht vielmehr dem gesetzgeberischen Willen, mit dieser Sanktion einen kündigungswilligen AG dazu zu veranlassen, den BR korrekt und umfassend zu informieren, womit dieser im Vorfeld der Kündigung Gelegenheit zur Einflussnahme auf die Willensbildung des AG erhält (vgl. Rn. 3).

A
alterBrummbär

27.01.2011 um 23:05 Uhr

Kurzarbeiter, die Frage bezieht sich doch darauf, ob der AG dem Kündigungsempfänger den Kündigungsgrund mitteilen muß. Nur darauf habe ich geantwortet.

Die Anhörung ist eine andere Baustelle! Aber auch die ist mir bekannt.

D
DonJohnson

27.01.2011 um 23:28 Uhr

Schön, dass ihr alle meine Antwort gelesen und verstanden habt ;-))))

Antwort 6 Erstellt am 27.01.2011 um 20:54 Uhr von DonJohnson 170154

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