Erstellt am 27.01.2011 um 20:18 Uhr von nicoline
remalon,
in Ermangelung einer grundsätzlichen rechtlichen/gesetzlichen Regelung, orientieren sich Gerichte gerne an der Ankündigungsfrist des § 12 TzBfG => Arbeit auf Abruf. Hier muss 4 Tage vor Aufnahme der Arbeit angekündigt werden, wobei der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsaufnahme nicht mitzählen, bedeutet, es muss Montags angekündigt werden, wenn Samstags gearbeitet werden soll.
Man kann sich aber auch auf den Standpunkt stellen, der Dienstplan ist verbindlich und nur in gegenseitigem Einvernehmen zu verändern => mindestens als BR sollte man das auch so äußern, finde ich!