Erstellt am 26.01.2011 um 21:49 Uhr von nicoline
DIGLSIEBEN,
*BetrVG §75... kann man das anwenden??*
der § 75 BetrVG bietet ja keine Handlungsmöglichkeit, sondern benennt nur, worauf der BR zu achten hat.
*was kann der Betr. tun das zu unterbinden??*
der Betroffene kann eine Beschwerde an den BR richten - § 85 BetrVG - und wenn der BR diese Beschwerde als berechtigt erachtet, hat dieser beim AG auf Abhilfe zu dringen.
Der Betroffene kann sich auch direkt beim AG beschweren - § 84 BetrVG.
In ganz hartnäckigen Fällen könnte der BR sich dann auch mit § 104 BetrVG beschäftigen.