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Leiharbeiter

S
solveig
Nov 2016 bearbeitet

Hi bei uns im Betrieb sind ungefähr 30% Leiharbeiter beschäftigt nun haben wir heute erfahren das ab nächste woche auf probe 4 neue Lieharbeiter kommen mit dolmetscher für 2 Wochen und dadurch Leiharbeiter die nun schon seid mehr als 2 Jahre bei uns tätig sind ausgetauscht werden . Wir als BR wurden übergangen .Wie können wir dagegen vorgehen

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Community-Antworten (6)

M
Mainpower

26.01.2011 um 19:32 Uhr

Hallo, Leiharbeiter werden für einen bestimmten Zeitraum geordert. Bei der Einstellung seit ihr da in der Mitbestimmung. Aber nicht wenn der Vertrag ausläuft. Ihr könnt höchstens bei der Neueinstellung die Zustimmung verweigern.

P
pfeilenbogen

26.01.2011 um 20:28 Uhr

Wenn aber nur Leiharbeitnehmer A gegen Leiharbeitnehmer B ausgetauscht wird, ist der BR nicht dabei, da keine "neue" Einstellung also kein § 99. Oftmals "kaufen" AG ja "nur" Manpower xx Std. und der Verleiher sendet die entsprechende Anzahl der Leiharbeitnehmer.

D
DonJohnson

26.01.2011 um 20:37 Uhr

pfeilundbogen Leider ist dieses gängige Praxis - ich allerdings sehe da Probleme mit dem 99er als solches, wenn nur eine Anzahl von LeihAN gebucht wird und dieses nicht personalisiert ist, wie können wir BRM dann unserem "Auftrag" gerecht werden??? Aber ich habe jetzt wenig Musse, rauszusuchen ob irgend so ein Richter ohne Sinn und Verstand bei sowas mal geurteilt hat - und auch nciht, warum er das wohl so tat wie er es tat... Ein Wiederspruch zum BetrVG sehe ich persönlich bei dieser Praxis allemal - aber ich bin ja auch nur ein dummes BRM...

P
pfeilenbogen

26.01.2011 um 21:06 Uhr

DJ

Danke für deine Gedanken. Ich kannte es bisher so wie geschrieben.

Doch nun habe ich mich schlauer gemacht.

Der BR ist beim Einsatz der Leiharbeitnehmer stets nach § 99 zu beteiligen. Also auch bei jedem Austausch.

Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Oktober 2006 – 12 BV 21/05 http://www.ra-kotz.de/leiharbeiterbeschaeftigung.htm

Auch in einem solchen Fall stellt jeder Einsatz und jeder Austausch eine erneute Übernahme iSv. § 14 Abs. 3 AÜG dar und löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus (vgl. Hamann in Schüren/Hamann § 14 Rn. 151 mwN). Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.1.2008, Aktenzeichen 1 ABR 74/06

http://www.betriebsverfassungsgesetz.de/aktuelles-betriebsverfassungsgesetz/artikel/mitbestimmung-beim-einsatz-von-leiharbeitnehmern/index.html

So habe auch ich wieder etwas dazu gelernt, man ist halt eben nie zu alt dafür.

D
DonJohnson

26.01.2011 um 21:16 Uhr

Na dir danke für die Arbeit die du dir gemacht hast ;-)

U
Ulrik

27.01.2011 um 09:04 Uhr

@solveig Da jetzt geklärt ist, daß ihr ein Mitbestimmungsrecht habt, den AG auffordern, die MBR des Betriebsrats zu beachten und ihm bis dahin die Durchführung der personellen Massnahme untersagen. Entweder per Beschluß, oder, wenns nicht reicht, auch gerne per einstweiliger Verfügung

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