Erstellt am 26.01.2011 um 08:41 Uhr von wölfchen
. . . gibt es innerbetriebliche Regeln betreffs der Gehaltshöhe, oder woran messt Ihr, dass das Gehalt zu niedrig ist?
Erstellt am 26.01.2011 um 08:45 Uhr von azrael
BetrVG §99
"(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn... 4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist.."
Ich verstehe die Zwickmühle in der Ihr euch befindet, einerseits der Einstellung des neuen Mitarbeiter zustimmen zu wollen aber andererseits das Lohngefüge nicht zu stören.. doch der Betriebsfrieden wird so nachhaltig gestört. -- eigene Erfahrung.
mfg
Erstellt am 26.01.2011 um 08:49 Uhr von rkoch
Wenn Euer AG auf irgendeine Art ein einheitliches Lohnschema verwendet (MA am Arbeitsplatz X bekommen Y EUR), dann ist das eine Art "betrieblicher Eingruppierungsrichtlinie". In diesem Fall könnt ihr
- nach §87 (1) Nr. 10 über die Richtlinien (Tätigkeiten) nach welchen diese Eingruppierungen angewendet werden mitbestimmen (NICHT über die HÖHE der Entlohnung in den einzelnen Gruppen !)
- nach §99 einer falschen (den Richtlinien - ob mitbestimmt oder nicht - nicht entsprechenden) Eingruppierung widersprechen.
So weit es KEIN ERKENNBARES Schema gibt - keine Mitbestimmung. Weder nach §87 noch nach §99.
Wenn ihr widersprecht (auch wenn der AG behauptet es gibt kein Schema, aber ihr nehmt an es gäbe eines), dann darf der AG die Entlohnung NUR aufrecht erhalten wenn er sich die Zustimmung des BR vor dem Arbeitsgericht ersetzen läßt (§99 (4) BetrVG). Dieses wird auch die Streitfrage klären OB es ein Schema gibt und dann Euren Widerspruch entweder bestätigen oder (wenn es kein Schema gibt oder Eure Einschätzung falsch ist) die Zustimmung ersetzen. Wenn der AG Euch bei der EINGRUPPIERUNG nicht beteiligt oder (wenn er Euch beteiligt) die Zustimmung nicht ersetzen läßt (und damit auch die Klärung der Schema-Frage nicht auslöst), dann könnt ihr beim ArbG beantragen das der AG die Maßnahme aufheben muß - was bei der Entlohnung effektiv bedeutet, das er Euch mit einem neuen Entlohnungsvorschlag erneut beteiligen muss. Beteiligt er Euch nicht mit einem neuen Vorschlag könnt ihr beim ArbG ein Zwangsgeld von bis zu 250 EUR/Tag bis zum Zustimmungsersetzungsverfahren oder der Beteiligung des BR auferlegt bekommt.
Also - WENN es ein irgendwie geartetes Schema gibt bekommt der BR mit etwas Streitwillen schon den Fuß in die Tür.