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Tendenzbetrieb

P
peppels
Nov 2016 bearbeitet

Mein Arbeitgeber behauptet, dass unser Untenehmen ein Tendenzbetrieb sei. Wir sind eine Werkstatt für Behinderte, ebenso Zählen Wohnheime und WG`s zu unserer Einrichtung. Bei den Definitionen zu Tendenzbetrieben, konnte ich dies nicht erkennen. Wer kann mir Auskunft geben?

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Community-Antworten (8)

K
Kölner

25.01.2011 um 22:56 Uhr

@peppels So auf Anhieb wird sich keiner hier aus dem Fenster lehnen können und wollen und eine Aussage abgeben können, die relevant ist. § 118 BetrVG sagt ja nicht, dass das BetrVG nicht gilt. Und nicht alle AN in einem Betrieb sind auch Tendenzträger. Also: Man müsste wissen, was Du wissen willst...

B
betriebsratten

26.01.2011 um 17:00 Uhr

Also...wenn Euer Träger beispielsweise eine kirche ist seid Ihr Tendenzbetrieb. Gut ist aber der Einwand, dass gewisse Einschränkungen nur gegenüber Tendenzträgern gelten, die also unmittelbar für Ziele verantwortlich sind.

Das ist in jedem Einzelfall anders und landet ab und an auch vor Gericht. Auswirkungen hat es beispielsweise wenns um die Gründung eines Wirtschaftsausschusses geht.

Helfen kann in erster Linie die zuständige Gewerkschaft-dürfte bei Euch Ver.di sein grüße von den betriebsratten

K
Kölner

26.01.2011 um 17:36 Uhr

@betriebsratten Für Kirche gilt das BetrVG GAR NICHT! Hier geht es um Tendenzunternehmen...mildtätig, karitativ und/oder gemeinnützig.

P
peppels

27.01.2011 um 07:58 Uhr

Wir sind kein kirchlicher Träger sonder ein e.V. Das Unternehmen gibt es schon seint 14 Jahren und seit 12 Jahren ein Betriebsrat und obwohl sich unseres Wissens nach nicht´s geändert hat. Aber ich denke, dass wir das von einem Sachverständigen klären lassen müssen/sollten!?

K
Kölner

27.01.2011 um 09:30 Uhr

@peppels Zunächst hat er das ja nur behauptet, dass Ihr ein Tendenzbetrieb seid. Was ist denn bisher passiert, dass Euch Anlass zur Sorge gibt? Dann könnte man - je nach Lage - mal Lösungsideen kundtun

P
peppels

27.01.2011 um 20:16 Uhr

Passiert ist, dass eine Kollegin zu einer Weiterbildung geschickt wird und der BR wurde darüber nicht informiert. Als wir dies angemahnt haben wir dies angemahnt und eben zur Antwort bekommen, dass in diesem Fall noch nicht mel eine Informationspflicht bestehen würde, da es sich eben um eine Tendenzsache handeln würde. Angeblich wäre wir schon immer ein Tendenzbetrieb gewesen...der BR wusste davon nicht´s, auch ehemalige Betriebsräte wussten davon nicht´s....die Geschäftsleitung ist der Meinung, dass es nicht ihre Schuld sei, wir müssten uns informieren.

P
Petrus

28.01.2011 um 17:29 Uhr

Kommt drauf an, ... ...wer zur Schulung geschickt wird (Tendenzträger ja/nein) ...um was für eine Schulung es sich handelt (zum Tendenzzweck beitragende Weiterbildung?)

K
Kölner

28.01.2011 um 20:10 Uhr

@Petrus Ne, darauf kommt es gar nicht an. Mal ganz grob: § 118 BetrVG bedingt Einschränkungen im §§ 106 ff BetrVG und lässt leider nur (bei Tendenzträgern) eine Mitteilungspflicht des AG bei Dingen nach § 99 BetrVG zu... ...aber sonst; §§ 96-98 BetrVG laufen konform mit dem Sinn des BetrVG!

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