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Mitbestimmung bei Seminaren

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rtjum
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

verstehe ich das BetrVG richtig:

Der AG bestimmt ob und in welchem Umfang Seminare angeboten werden. Der BR kann einen Vorschlag machen wer teilnimmt hier muß dann eine Einigung mit dem AG erzielt werden soweit klar. Wenn der BR keinen eigenen Vorschlag macht hat er dann auch kein MBR? weil einfach was ablehnen geht nicht und wäre ja auch den Kollegen, die der AG zum Seminar schicken will, gegenüber unfair wenn der BR keine "besseren" hat.

Gruß rtjum

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Community-Antworten (4)

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Angie

25.01.2011 um 14:00 Uhr

Hallo rtjum, welchem §§ meinst Du? § 37 BetrVG (für BR) oder §§ 96-98 BetrVG (AN) ? LG Angie

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rtjum

25.01.2011 um 14:06 Uhr

für BR ist klar, die hat der AG zu zahlen sonst nichts. Seminare für AN

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rkoch

25.01.2011 um 14:31 Uhr

rtjum, Du must die §§ 96-98 schon komplett lesen.

Der AG bestimmt ob und in welchem Umfang Seminare angeboten werden.

Nach §97 (2) kann auch der BR unter gewissen Umständen betriebliche Bildung erzwingen (Einigungsstelle). Auch der Umstand das der AG sich mit dem BR beraten muss gibt dem BR ein gewisses (wenn auch geringes) Einflussspektrum. Des weiteren hat das BAG (in Abänderung seiner ursprünglichen Rechtsprechung) entschieden, das sich das MBR des §98 (1) auch auf den Umfang der betrieblichen Bildung bezieht, nur nicht auf das Budget. Also z.B. auf die Frage ob weniger AN umfangreichere Bildung erfahren oder mehr AN eine etwas oberflächlichere Bildung erfahren oder ein anderer, preiswerterer Bildungsweg gewählt wird um mehr Teilnehmer zu ermöglichen.

Der BR kann einen Vorschlag machen wer teilnimmt hier muß dann eine Einigung mit dem AG erzielt werden soweit klar. Wenn der BR keinen eigenen Vorschlag macht hat er dann auch kein MBR?

In Bezug auf die Auswahl der Teilnehmer - nein. Das erzwingbare MBR bei der Teilnehmerauswahl ist tatsächlich daran gebunden das es überhaupt Einigungsbedarf gibt. Und den gibt es nur wenn es unterschiedliche Meinungen - in diesem Fall: Teilnehmervorschläge - gibt.

Das zwingende MBR bei der Einführung (§97 (2)) und Durchführung (§98 (1)) der Bildungsmaßnahme bleibt davon ebenso unangetastet wie die Beratungsrechte und das Widerspruchsrecht bzgl. des Referenten.

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rtjum

25.01.2011 um 14:45 Uhr

@rkoch sorry, hätte meine Frage präziser stellen müßen. Umfang, welche Anbieter usw ist im GBR schon mit dem AG Einigkeit erzielt worden. Hier gehts nur noch um die örtlichen BR, die schauen wer wohin geht. aber Deine Antwort beantwortet meine Frage schon.

Danke

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