Umsetzung mit geringerem Verdienst
Hallo, bei uns (400 MA, BR, nicht tarifgebunden) soll ein Meister "wegen mangelnder Führungsqualität" umgesetzt werden und seine ursprüngliche Tätigkeit als Konstruktionsmechaniker (mit der dazugehörigen niedrigeren Entlohnung) ausführen. Die bisherige Meisterstelle wird von einem anderen Meister besetzt. Es gab mit dem bisherigen Meister bereits Aussprachen und vor einiger Zeit auch mal eine Abmahnung. Die Mitarbeiter des Meisterbereiches bewerten den Meister überwiegend negativ. Der BR ist m. E. nicht fachlich befugt, die Führungsqualität des Meisters zu bewerten. Wie soll sich der BR hier verhalten?
Vielen Dank für Euere Antwort. Mit freundlichen Grüßen, Steffen
Community-Antworten (1)
24.01.2011 um 10:29 Uhr
Der BR ist m. E. nicht fachlich befugt, die Führungsqualität des Meisters zu bewerten. Wie soll sich der BR hier verhalten?
Ganz einfach: Die Verweigerungsgründe nach §99 sind abschließend. Geht die Punkte einfach Punkt für Punkt durch und wenn ihr einen Verweigerungsgrund findet dann verweigert die Zustimmung.
Eine Schlechterstellung wie in diesem Fall ist immer ein Fall von Punkt 4. Bleibt die Frage, ob die Maßnahme "in der Person des AN" liegt. Das allerdings ist nicht Eure Sache zu beweisen, sondern die des AG! Dieser muss EUCH BEWEISEN, das der Meister "mangelnde Führungsqualitäten" hat. Einfach behaupten genügt nicht! Es muss wenigstens anhand konkreter Beispiele die "mangelnden Führungsqualitäten" erkennbar machen - und selbst dann: Ihr seid keine Richter! Lasst das im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens einen Richter entscheiden!
Dazu kommt noch: Eine derartige Maßnahme erfordert zu 100% eine ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG oder eine einvernehmliche Vertragsänderung. Letzteres kann man ja beim AN erfahren (vielleicht will er den Posten ja selbst räumen). Ersteres bedarf a) Der Beteiligung des BR nach §102 b) Eines Grundes nach KSchG (personenbedingte Kündigung) Damit dürfte eine derartige Versetzung automatisch auch einen Widerspruch nach Nr. 1 auslösen (z.B Verstoß gegen §106 GewO - kein Weisungsrecht des AG).
Ansonsten kann natürlich der AN den AG zur Leistungsklage vors ArbG ziehen....
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