Erstellt am 21.01.2011 um 12:20 Uhr von klinik
Eine Betätigung für den Betriebsrat ist Arbeitnehmern während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich verboten. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt/M. (Az.: 15 Ca 5387/03) in einem aktuellen Urteil festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage einer Krankenschwester gegen ein Altenheim statt und erklärten die wegen angeblicher Täuschung ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam.
Die an Magenbeschwerden leidende Arbeitnehmerin hatte während der Krankschreibung an einer zweistündigen Sitzung des Wahlvorstandes zu den Betriebsratswahlen teilgenommen. Die Vorgesetzten folgerten daraus, dass sie auch ihren regulären Dienst hätte verrichten können. Zumindest aber habe sie ihre Genesung verzögert. Laut Urteil ist die Teilnahme an einer zweistündigen Sitzung allerdings nicht vergleichbar mit den Belastungen, die sich aus einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester im Schichtdienst ergeben. Daher könne auch nicht ohne weiteres von einem die Genesung verzögernden Verhalten ausgegangen werden
Erstellt am 21.01.2011 um 12:20 Uhr von Gillipoint
Hallo yoyou,
Ich kenne das problem und eins ist sicher du hast das recht und darfst an der BR -Sitzungen teilnehmen.
Da darf dich keiner dran hintern solange du dich fitt genug fühlst zu erscheinen.
Erstellt am 21.01.2011 um 14:11 Uhr von DonJohnson
Von der "Außenwirkung" sprechen wir dann besser nicht - auch nciht darüber warum es BRM gibt, die sich für unersetzbar halten. Auch sprechen wir nicht über die Gräber von denen, die es von sich auch dachten...
Erstellt am 21.01.2011 um 15:00 Uhr von alterBrummbär
Will ein zeitweilig verhinderter Betriebsratskollege dennoch an einer Sitzung teilnehmen, hat er das Recht hierzu. So könnte der Kollege beispielsweise seine Elternzeit unterbrechen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.5.2005, Az. 7 ABR 45/04) oder auch im Fall einer Krankheit erscheinen (Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, 26.5.2005, Az. 4 TaBV 27/04).
Gerade bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist die Teilnahme allerdings sehr umstritten. Nahezu immer wird allerdings von der Teilnahmemöglichkeit ausgegangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine Verletzung hervorgerufen ist, die die geistige Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsmitglieds nicht beeinträchtigt. Beispiel: Arm- oder Beinbruch.
Tipp: Da einige Arbeitgeber aus versicherungstechnischen Gründen auch in diesen Fällen Bedenken haben, sollten Sie als Betriebsratsvorsitzender zuvor das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Ist Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden, muss sich der Kollege vertreten lassen.
Möchte ein Kollege tatsächlich teilnehmen, ist er natürlich verpflichtet, Ihnen das rechtzeitig mitzuteilen, damit die Einladung eines Ersatzmitglieds unterbleibt bzw. rückgängig gemacht werden kann. Weisen Sie betroffene Kollegen im Zweifelsfall noch einmal darauf hin.
http://www.betriebsrat-heute.com/so-vermeiden-sie-fehler-wenn-sie-ersatzmitglieder-zu-betriebsratssitzungen-einladen/?utm_medium=email&utm_campaign=4045553028_2011-01-19T07%3A30_MOL_19012011&utm_source=649238902&SYS=000&SCID=bGl0a3VyQHdlYi5kZQ%3D%3D
Erstellt am 21.01.2011 um 16:00 Uhr von Kölner
@alterBrummbär
Du zitierst natürlich eine AGnahe Vereinigung - das darf man nicht vergessen!
Erstellt am 23.01.2011 um 15:04 Uhr von sonnenschirm
Hmm, unersetzbar?
Ich finde es schwieriger wenn immer dann ein Ersatzmitglied eigeladen werden muss wenn ein ordentliches BR Mitglied krank ist, denn das Ersatzmitglied hat ja meistens nicht so den Einblick über die vorangegangenen Beschlüsse usw. Das hat nichts mit Unerseztbarkeit zu tun. Bei einer körperlichen Schwächung würde ich auch verzichten (Grippe, Fieber usw.) aber wenn jemand ansonsten fit ist kann er doch teilnehmen.
Erstellt am 23.01.2011 um 15:14 Uhr von alterBrummbär
...und wie soll ein Ersatzmitglied Erfahrung sammeln?
Erst durch regelmäßige Teilnahme ist ein EBRM berechtigt Seminar zu besuchen.
Den besonderen Kündigungsschutz lasse ich jetzt mal aussen vor.....