Erstellt am 20.01.2011 um 15:53 Uhr von neskia
zu 1) wenn AG auszahlt muss er die 400,- Euro Grenze beachten. Der AN kann dann im entsprechenden Monat weniger/oder gar nicht arbeiten, ergo hat der AN doch Urlaub.
zu 2) als hätte die 400,- Euro Kraft an den vertragleich vereinbarten Tagen oder nach Dienstplan gearbeitet.
Merke: Eine 400,- Euro Kraft ist zu behandeln wie jeder andere Arbeitnehmer
Erstellt am 20.01.2011 um 17:00 Uhr von alterBrummbär
Tomas,
eine Urlaubsabgeltung, das heißt die Auszahlung des Urlaubs, muss vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber den Freizeitanspruch des Arbeitnehmers nicht mehr erfüllen kann, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Arbeitnehmer den Resturlaub nicht mehr nehmen kann. Im bestehenden Arbeitsverhältnis wäre es ein Verstoß gegen das BUrlG.