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400€-Kraft soll wegen Kettenarbeitsvertrag nicht wieder eingestellt werden

M
Melli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine bei uns Beschäftigte 400€-Kraft (Frau Y) ist auf mich zugekommen. Sie hat schon mehrere Male bei uns als 400€-Kraft ausgeholfen. Zur Zeit hat Sie vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 einen 400€-Vertrag bei uns. Ab Januar 2007 bis Ende Juni 2007 brauchen wir wieder Hilfe von einer 400€-Kraft. Frau Y soll aber nicht wieder eingestellt werden, weil Ihre gesamte Beschäftigungszeit über 2 Jahre liegt und jetzt mit einem neuen befriststen Vertrag die Gefahr besteht, daß Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag gerichtlich einklagen könnte. Es soll eine neue Aushilfe eingestellt werden, obwohl Frau Y schon eingearbeitet ist und eine sehr gute Arbeitskraft ist.

Ihre bisherigen Beschäftigungszeiten sind: 01.03.2004 bis 31.12.2004 10 Monate 01.01.2005 bis 30.06.2005 06 Monate 01.07.2005 bis 30.09.2005 03 Monate 01.11.2005 bis 30.11.2005 01 Monat 01.01.2006 bis 31.01.2006 01 Monat 01.03.1006 bis 30.04.2006 02 Monate 01.09.2006 bis 31.12.2006 04 Monate Gesamt: 27 Monate

Von unserer Personalabteilung wurde erklärt, daß man 400€-Kräfte nur bis zu einer gesamten Beschäftigungszeit von 2 Jahren immer wieder befristet einstellen darf. Dieser Abschluß von Kettenarbeitsverträgen wurde von der DEKRA bemängelt. Außerdem wurde für die Befristung bisher kein eindeutiger Befristungsgrund im Vertrag angegeben.

Meine Frage: Besteht irgendwie die Möglichkeit Frau Y doch wieder einzustellen in rein rechtlichem Sinn? Wenn Frau Y auf eine gerichtliche Klage schon vorher verzichten würde? Oder besteht schon jetzt ein Anspruch auf eine unbefistete Weiterbeschäftigung?

Ich danke schon mal im Voraus für Eure Beiträge!

Melli

4.70204

Community-Antworten (4)

P
pit47

15.12.2006 um 09:02 Uhr

Hallo Melli, wenn die Kollegin ohne Sachgrund befristet eingestellt worden ist, hat sie jetzt einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag (sehe auch § 14 Abs.2 TzBfG).

HG
Harry Grischna

16.12.2006 um 23:03 Uhr

Mehr als drei Mal verlängern, darf man nämlich laut Gesetz ohne Sachgrund nicht:

§ 14 (2) TzBfg 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Anders sieht es allerdings wieder aus, wenn das Unternehmen noch keine 4 Jahre bestanden hat.

Es gibt da aber noch was aus dem oben genannten Absatz: 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 3 Das trifft doch auf diesen Fall zu, oder?

F
Fayence

17.12.2006 um 00:26 Uhr

Melli,

wie alt ist Frau Y eigentlich? Der AG muss im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Sachgrund bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages belegen können; im AV muss der Grund jedoch nicht angegeben werden.

Sehr gut und umfassend aufbereitet ist dieses Thema hier: http://www.aus-innovativ.de/themen/befristung_2219.htm

M
Melli

17.12.2006 um 18:34 Uhr

Vielen Dank für Eure Hilfe! Wir sind nämlich noch nicht lange Betriebsratsmitglieder. Unser Betriebsrat wurde erst letztes Jahr ins Leben gerufen. Ich finde es echt toll, daß man sich hier in diesem Forum die Meinung anderer einholen kann.

Frau Y ist Mitte 50. Sie bekommt nicht einmal HarzIV und dieser Job wäre Ihre derzeit einzigste Möglichkeit etwas zu verdienen. Unsere Firma gibt es jetzt seit 4 Jahren und 5 Monaten. Frau Y stand immer bei Notwendigkeit zur Verfügung und konnte immer kurzfristig mit aushelfen. Aufgrund der Nichtangabe von einem Befristungsgrund im Arbeitsvertrag hat die DEKRA bei einer Überprüfung dies bemängelt (Beschäftigungszeit 2 Jahre überschritten). Deshalb will unsere Firma jetzt Frau Y nicht mehr einstellen, obwohl Sie es gerne machen würde.

Ich werde mich noch einmal mit Frau Y zusammen sezten und auch mit meinen Mitstreitern im Gremium darüber diskutieren.

Tschau!

Melli

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