Erstellt am 19.01.2011 um 10:23 Uhr von Coolidge
wenn es sich um ein Semir für die BR-Arbeit handelt muss während einer ordentlichen Sitzung ein Beschluss gefasst werden.
Sollte es sich um ein Basisseminar handeln, reicht dieser Beschluss aus und die GL muss nur über die Abstellung informiert werden, andererseits hat die GL 14 Tage Zeit zu wiedersprechen.Gruß,
Coolidge
Erstellt am 19.01.2011 um 10:34 Uhr von pfeilebogen
wenn die Mehrheit nein sagt, kann kein Seminarbesuch erfolgen. Aber die Grundseminare stehen jedem BRM zu.
Aber es können i.d.R nicht alle zeitgleich
Erstellt am 19.01.2011 um 10:43 Uhr von rkoch
> andererseits hat die GL 14 Tage Zeit zu wiedersprechen
Woraus Du diese Weisheit ziehst entzieht sich meiner Kenntnis, es ist auf jeden Fall falsch.... Selbst eine derartige betriebliche Regelungsabrede dürfte wirkungslos sein.
Der AG hat auf einen Entsendebeschluß des BR einzig zwei Handlungsmöglichkeiten:
- Anrufung der Einigungsstelle wegen nicht ausreichender Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit bzgl. der zeitlichen Lage des Seminars
- Beschlußantrag an das ArbG, das das Seminar für die Arbeit des Betriebsrats nicht notwendig ist.
Beschreitet er keinen der beiden Wege ist der AG zur Freistellung und Kostenübernahme verpflichtet. Insofern haben BRM und Veranstalter einen einklagbaren Anspruch darauf. Es ist oft zweckmäßig sich die Kostenübernahme vom AG bestätigen zu lassen um einem späteren Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen.
> Was hat es zur Folge wenn die Mehrheit des BR dem , aus welchen Gründen auch immer
nicht zustimmt.
Dann gibt es keinen Entsendebeschluß und das BRM geht nicht auf das Seminar. Sofern der BR damit gegen seine Pflichten verstößt (z.B. BRM von der Fortbildung ausgrenzt) kann das einzelne BRM einen Beschluß des ArbG gegen den BR erlangen.
Erstellt am 19.01.2011 um 11:25 Uhr von Coolidge
Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten"Bei der Beschlussfassung einer Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten, nicht betriebliche Interessen oder Bedürfnisse, zu berücksichtigen. Die zeitliche Festlegung einer Teilnahme seiner Mitglieder an erforderlichen oder geeigneten Schulungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb. Der Arbeitgeber hat nach Zugang des Betriebsratsbeschlusses 14 Tage Zeit, die Einigungsstelle anzurufen.
Wird auf dieser Seite etwa falsches Wissen vermittelt? dieser Absatz stammt von dieser Seite unter "Begründungshilfen für Seminare".
Gruß,
Collidge
Erstellt am 19.01.2011 um 12:59 Uhr von rkoch
> Wird auf dieser Seite etwa falsches Wissen vermittelt?
Wo ist Dein Problem?
> Bei der Beschlussfassung einer Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern hat der Betriebsrat
> die betrieblichen Notwendigkeiten (usw.)
sagt genau das was ich auch gesagt habe....
> Der Arbeitgeber hat nach Zugang des Betriebsratsbeschlusses 14 Tage Zeit, die
> Einigungsstelle anzurufen.
"widersprechen" (Deine Aussage) und "Einigungsstelle anrufen" (Text) sind zwei grundverschiedene Sachen..
Auf die Frist bin ich deshalb nicht eingegangen da §37 (6) BetrVG keine Frist vorsieht. Die oft zitierten 2 Wochen (wie auch hier) werden in Anlehnung an §38 (2) BetrVG (ähnlich gelagerte Situation) als gegeben angenommen. Allerdings herrscht darüber bei weitem keine Einigkeit, einige Rechtsverdreher vertreten die Meinung das nur eine unverzügliche Anrufung in Frage kommt, andere sehen bis zu einem Monat als vertretbar an. (näher: z.B. DKK Rn. 132 zu §37 (6) BetrVG). Fakt ist, der BR muss den Termin der Schulung so legen, das der AG noch Zeit hat die Einigungsstelle anzurufen, der AG muss diese so rechtzeitig anrufen, das der Spruch der Einigungsstelle vor dem Termin erfolgen kann. Kritisch wird es nur, wenn der BR einen sehr kurzfristigen Termin wählt. Dann kann man die 2-Wochen-Regel als gegeben hinnehmen. Ruft der AG die ESt. innerhalb dieser 2 Wochen an und liegt dann der Termin für den Spruch der Einigungsstelle nach dem Seminartermin, so hat der BR Pech gehabt, da die Anrufung der ESt. aufschiebende Wirkung hat, sprich: der BR darf erst nach dem Spruch das Seminar wahrnehmen (was nicht geht da bislang keiner eine Zeitmaschine erfunden hat) - und dem AG wird wahrscheinlich niemand nur deswegen an den Karren fahren weil er 2 Wochen mit der Anrufung gewartet hat.
Was lernen wir daraus? Rechtzeitig Seminare beschließen....
Nu bin ich doch ziemlich Tief auf das Thema eingegangen......