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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Recht bei Stundenreduzierung

B
BR0202
Nov 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns stellt sich die Frage, ob der BR bei einer Verkürzung der Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden ein Mitbestimmungsrecht hat? Der Arbeitgeber kann dem Antrag auf Teilzeit ja grundsätzlich nicht wirklich widersprechen. Ist es dann überhaupt richtig dem BR ein Mitbestimmungsrecht zu geben? In §87 ist Arbeitszeit zwar aufgelistet aber ansonsten muss doch über eine Reduzierung eigentlich nicht mal informiert werden, oder? Wir sind uns unsicher, welches Gesetz hier höher gestellt ist TzBfG oder BetrVG?

Vielen Dank!

4.62409

Community-Antworten (9)

C
celestro

11.11.2021 um 23:54 Uhr

Die Mitbestimmung nach dem BetrVG ist letzlich ein Kollektivrecht ... wobei hier kein Gesetz höher steht als das andere.

Den Anspruch hat die Person "einzeln" ... sofern kollektive Dinge berührt werden, kann der BR mitreden. Wenn also durch die Stundenreduzierung der AG eine Erhöhung der AZ in einer Abteilung anordnen wollen würde, wäre der BR mit im Boot.

Aber nicht bei der Absenkung der Stunden im Einzelfall. Was nicht heißt, dass der AG den BR hier nicht informieren dürfte.

L
lolium

12.11.2021 um 09:27 Uhr

Das sehe ich ein wenig anders - auch Anträge auf Arbeitszeitreduzierugen nach § 8 TzBfG unterliegen der vollen Mitbestimmung. Geänderte Arbeitszeiten einzelner Beschäftigter können auch Auswirkungen auf andere Beschäftigte haben und dann sind wir wieder in der kolletiven Mitbestimmung.

K
Kjarrigan

12.11.2021 um 09:35 Uhr

Sorry lolium das sind 2 Paar Schuhe.

Ein MBR für den BR über die Änderung des Stundenvertrages besteht definitiv nicht. Wenn ein AN einen Antrag nach TzBfG stellt und der AG keine Gründe für eine Ablehnung hat gibt es eine AV Änderung. Ein Anhörung ist nicht gefordert.

Das der AG den BR zu informieren hat und die Auswirkungen dieser Stunden irgendwie aufgefangen müssen oder sonst was ist kein MBR sondern eine reine Informationspflicht des AG.

B
BR0202

12.11.2021 um 09:49 Uhr

Danke!

@Kjarrigan: Ich verstehe deine Argumentation aber wie würdest du dann das Argument entkräften, dass eine Reduzierung der Stunden ja folglich Mehrarbeit für die anderen Mitarbeiter der Abteilung bedeutet? Somit wäre ich dann ja sofort im Kollektivrecht und somit nach §87 beim MBR, oder? Mir erschließt sich nicht ganz, wieso der AG nach TzBfG den Antrag alleine an- oder ablehnen kann aber laut § 87 BetrVG immer MBR bei Arbeitszeit besteht.

L
lolium

12.11.2021 um 10:15 Uhr

ich beziehe meinen Standpunkt auf: BAG, Ur­teil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07

Die Leitsätze aus diesem Urteil:

  1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen.
  2. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG führt nicht notwendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Den Betriebsparteien steht bei der Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen ein Beurteilungsspielraum zu.

ich bleibe dabei: volle Mitbestimmung :-)

K
Kjarrigan

12.11.2021 um 11:02 Uhr

Mitbestimmung wobei?

Nochmal - die Vertragsänderung zwischen MA und AG auf Stundenreduzierung ist nicht mitbestimmungspflichtig. Der Ma beantragt der AG stimmt zu - der AV wird geändert - Der MA arbeitet ab dann nur noch 30 h (in diesem Fall hier) dazu wird der BR nicht mal angehört oder befragt oder hat MBR. (was bedeuten könnte der BR könnte der Stundenreduzierung für DIESEN MA widersprechen.

Das MBR des § 87 BetrVG bezieht sich auf kollektive Tatbestände.

Das durch die Reduzierung vielleicht Arbeit anders verteilt werden muss berührt den den einzelnen MA (mit der Stundenreduzierung erst einmal nicht. d-.h. der Vorgang ist abgeschlossen.

Die Folgen aus der Reduzierung kann / muss der AG dann mit dem BR erörtern. Der BR kann da den AG herantreten und klären wie die Arbeit denn nun aufgefangen wird - im Rahmen der Personalplanung.

Das BAG, Ur­teil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07 bitte auch mal lesen:

Da gab es eine GBV mit Einsatzzeiten - die MA die Teilzeit beantragt hat wollte zu Zeiten AU?ERHALB dieses GBV arbeiten und das wurde vom AG abgelehnt. Das ist ABER die Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 (1) Nr. 2 - nicht die eigentliche Reduzierung der Stunden.

G
ganther

12.11.2021 um 11:15 Uhr

@lolium hast Du das Urteil gelesen? Ich vermute nicht. Das Problem war doch ein ganz anderes: Rn63: "Die Beklagte darf das Änderungsangebot der Klägerin aber schon deshalb nicht annehmen, weil sie mit dem Betriebsrat eine Regelungsabrede getroffen hat, die der gewünschten Festlegung der Arbeitszeit bei der Beschäftigung der Klägerin entgegensteht." Das war das entscheidende Problem. Über ein volles MBR hat das BAG hier gerade nicht entschieden. Das Mitbestimmungsrecht besteht erst bei einem kollektiven Bezug. Der kann sich ggf. ergeben, aber meistens nicht

L
lolium

12.11.2021 um 12:29 Uhr

@ ganther und Kjarrigan: mit den Vermutungen und Annahmen was andere denn so getan oder nicht getan haben gilt es nach meiner Erfahrungs nach vorsichtig umzugehen.

Das das zitierte Urteil nicht exakt die zugundeliegende Frage von BRO202 beantowrtet habe sogar ich bemerkt. Die Eigenart socher Urteile ist es , dass es Einzelfalleintscheidugen zu einem konkreten Sachverhalt sind und daher auch nicht 1:1 auf andere Fragen anzuwenden sind. Und was ich als BR und arbeitsrechtinteressierter Laie tun kann ist zu versuchen, aus der Urteilsbegründung Hinweise für einen ähnlichen Sachverhalt zu finden. Ich schließe ja auch nicht aus, dass hier mit eurer Beurteilung nächer drann liegt. Bei uns in der betrieblichen Praxis ist es so, dass uns alle AZ-Reduzierungen zur MB vorgelegt werden - und den kolletiven Bezug sehen ich bei uns auch zu bestimmt 90 % gegeben.

§
§§Reiter

12.11.2021 um 14:12 Uhr

@ lolium: Du machst es Dir hier leider etwas zu einfach und versuchst Sachverhalte gemeinsam "abzufrüstücken", die aber getrennt voneinander behandelt werden müssen. ganther und Kjarrigan haben vollkommen Recht, die Reduzierung der Arbeitszeit an sich ist mitbestimmungsfrei und ein Recht des MA aus dem TzBfG. (Bei der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ist der BR dann natürlich wieder im Boot). Sollte diese Reduzierung Auswirkungen auf andere MA haben, so ist dies getrennt zu behandeln. Einfaches Beispiel: Wenn ein MA die AZ reduziert und das Dienstplanänderungen oder Überstunden für andere MA zur Folge haben könnte, so berechtigt dies den BR nicht dazu der Reduzierung zu widersprechen, dass muss er auch gar nicht. Weil er schließlich ohne wenn und aber den Dienstplanänderungen oder Überstunden widersprechen kann. Hier müssen Ursache und Wirkung getrennt voneinander betrachtet werden, die Ursache ist die mitbestimmungsfrei AZ-Reduzierung, aber die Wirkung, also die Auswirkungen auf andere MA, unterliegen dann sehr wohl wieder der Mitbestimmung. Die Reduzierung an sich hat keinen kollektiven Bezug, nur die Konsequenzen die sich daraus ergeben können und die kann man als BR kontrollieren. Man kann jeder Umverteilung, Dienstplanänderung und Überstunde widersprechen, bis dem AG nix anderes übrig bleibt, als eine weitere Teilzeitkraft einzustellen, die die reduzierten Stunden übernimmt.

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