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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Was beinhaltet der Begriff "Unterhaltspflicht"

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manfred
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich hab da gerade eine Wissenslücke: im Rahmen eines Interessenausgleich haben wir über Sozialauswahl zu befinden. Nun die Frage : bezieht sich Unterhaltspflicht auch auf pflegebedürftige Angehörige (z.B. Ehefrau) wenn ja brauch man dafür Nachweise?

Danke im Vorraus

2.65306

Community-Antworten (6)

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alterBrummbär

18.01.2011 um 17:34 Uhr

@manfred, bei der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ist auf bestehende gesetzliche Pflichten abzustellen. Hierzu gehören nicht nur Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und den Kindern, sondern auch solche gegenüber pflegebedürftigen Eltern sowie eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Folgendes Punktauswahlschema wurde vom BAG zur Sozialauswahl akzeptiert: Dienstjahre: bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr 1 Punkt, ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr 2 Punkte, wobei nur Zeiten der Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr berücksichtigt werden, wodurch eine maximale Punktezahl von 70 aufgrund der Dienstjahre erreicht werden kann. Lebensalter: für jedes volle Lebensjahr 1 Punkt, wobei lediglich die Lebensjahre bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt werden, wodurch maximal 55 Punkte aufgrund des Lebensalters erreichbar sind. Unterhaltspflichten: je unterhaltsberechtigtem Kind 4 Punkte, verheiratet 8 Punkte. Behinderung: Schwerbehinderung bis 50 % Erwerbsminderung 5 Punkte, über 50 % je 10 % Erwerbsminderung jeweils 1 Punkt.

M
manfred

18.01.2011 um 18:13 Uhr

@alterBrummbär, vielen Dank für die Antwort. Deine Aufstellung ist recht interessant, hilft uns auch, trifft aber nicht den Kern meiner Frage. Wo ordne da jetzt den MA mit pflegebedürftiger Ehefrau ein?

G
ganther

18.01.2011 um 18:19 Uhr

steht m.E. doch dar... gegenüber der Ehefrau besteht immer eine Unterhaltspflicht

K
Kurzarbeiter

18.01.2011 um 19:40 Uhr

Es könnte aber auch sein, dass die Ehefrau oder der andere Ehepartner der besserverdienende ist, dann bestünden umgekehrte Unterhalts-/Versorgungspflichten.

lese mal hier weiter http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/sozialauswahl.htm

http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung_sozialauswahl.htm

C
Catweazle

19.01.2011 um 01:12 Uhr

@manfred,

den Arbeitgeber bei der Sozailauswahl zu helfen finde ich ziemlich übel.

Die Chancen bei evtl. Kündigungsschutzklagen der einzelnen AN tendieren gegen Null.

M
manfred

20.01.2011 um 15:49 Uhr

@Catweazle bei uns geht es um eine Standortschließung. Über Sozialauswahl ist evtl. Weiterbrschäftigung an einem anderen Standort möglich. Wir wollen also unserem Kollegen helfen.

Ansonsten hast du vollkommen recht!

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