Neuwahlen BR
Hallo,
bei uns stell sich die Frage ob wir vor der aktuell anstehenden regulären BR Wahl im Frühjahr 2022 eine Neuwahl durchführen müssen. Situation ist wie folgt: Jetziges Gremium wurde als 5 Personen BR gewählt (>100 Mitarbeiter) Zum Jahresende wird die Mitarbeiteranzahl auf etwa 25 gesunken sein. Das Gremium wird durch Weggänge dann nur noch 3 Personen umfassen und es gibt keine Nachrücker mehr.
Nun sagt das Gesetz "Wenn die Anzahl der BR Mitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl fällt, sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten"
Wann wird denn in dem Zusammenhang die "gesetzlich vorgeschriebene Anzahl" bewertet? Zum Zeitpunkt der letzten Wahl oder zum dem Zeitpunkt, wenn die Anzahl der BR Mitglieder sinkt?
Gruß und vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.
Community-Antworten (12)
11.11.2021 um 15:40 Uhr
Ja Neuwahlen!
11.11.2021 um 15:55 Uhr
vor 4 Jahren über 100, bald nur noch 25. Evtl. hättet ihr schon wählen müssen wenn nämlich 2 Jahre nach der Wahl weniger als die Hälfte der "über 100" übrig waren. Ansonsten wenn ihr keine 5 BRM mehr habt müsst ihr Neuwahlen einleiten.
11.11.2021 um 15:56 Uhr
"Zum Zeitpunkt der letzten Wahl oder zum dem Zeitpunkt, wenn die Anzahl der BR Mitglieder sinkt?"
Jederzeit ... zum Zeitpunkt der Wahl macht keinen Sinn ... da wird ja diese Zahl bestimmt.
11.11.2021 um 17:11 Uhr
"vor 4 Jahren über 100, bald nur noch 25. " Aufgrund des 5er-BR gehe ich davon aus, dass das Vorzeichen falsch ist und es kleiner 100 (<100) heißen sollte. Trotzdem wäre es möglich, dass 2 Jahre nach der Wahl bereits hätte gewählt werden müssen. Ist jetzt aber kalter Kaffee.
11.11.2021 um 17:37 Uhr
Da im Eingangsthraed auch folgendes steht:
"Das Gremium wird durch Weggänge dann nur noch 3 Personen umfassen und es gibt keine Nachrücker mehr."
würde ich die Aussage einer sofortigen Neuwahl nicht unbedingt unterstreichen.
11.11.2021 um 18:09 Uhr
@Dummerhund: Wenn die Anzahl der BR Mitglieder nach Eintreten aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Anzahl absinkt sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten (§13 (2) 2. BetrVG). Die vorgeschriebene Anzahl der Betriebsratsmitglieder bestimmt sich dabei nach der Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlauschreibens. Also Neuwahlen. Sinkt die Anzahl der Beschäftigten innerhalb von 24 Monaten nach der Wahl um die Hälfte, so ist ebenfalls neu zu wählen. Es steht nirgends, dass dann einfach ein verkleinerter BR weiter arbeitet (§13 (2), 1. BetrVG. Hat die Anzahl der Beschäftigten erst nach mehr als 24 Monaten stark abgenommen, so ist das unerheblich. Ansonsten ist bei mehr als 100 Beschäftigten ein BR mit 7 Köpfen zu wählen (§9 BetrVG)
11.11.2021 um 18:42 Uhr
Bitte bedenken, Mitarbeiterzahl verringert sich evtl. auf 25. Parallel verringert sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder auf 3
11.11.2021 um 18:52 Uhr
@Dummerhund
Warum muss man das bedenken? Um die Neuwahl kommt man ja trotzdem nicht drumherum, oder?
11.11.2021 um 19:33 Uhr
@celestro Ich sehe jetzt mal nur die Fragestellung an sich und nicht was evtl. in der Vergangenheit schon verkehrt gelaufen sein kann (Blende sogar die Frage nach §111 BetrVG und somit einer fast unmöglichen Kündigung von 2 BR Mitgliedern im Zuge der Verkleinerung des Betriebes aus). Ich sehe es wie folgt. Sollte der BR innerhalb der nächsten 2-3 Wochen deinen Wahlvorstand installieren muss dieser sich erst mal Ordnen. Weihnachtszeit, evtl. Wahlvorstandsschulungen. Was wenn Die MA die Kündigung zum 31.12. bekommen, der Wahlvorstand das Wahlausschreiben aber erst 02.01. bekannt gibt? Am 02.01. sind dann aber nur noch 25 Ma im Betrieb angestellt. Der Betriebsrat besteht dann aber auch nur noch aus 3 Mitgliedern weil ja 2 gekündigt wurde. Hier entsteht dann die sogenannte win win Situation. Das Eine hebt sich mit den Anderen auf; 25 MA- 3er Gremium. Auf Umwegen ist dann dem Gesetz der Betriebsratsgröße im Verhältnis zur Mitarbeitergröße genüge getan.
Zum Zweiten sehe ich den Stichtag von 24 Monaten: https://www.gloistein-partner.de/veraenderungen-der-betriebsgroesse-innerhalb-der-wahlperiode-welche-auswirkungen-ergeben-sich-fuer-den-betriebsrat
Letzteres hatte ich aber aus meiner Sicht erst mal hinten an gestellt. Man kann es anders machen mit Neuwahlen. Ich hingegen würde es bis zu den regulären Wahlen so laufen lassen.
11.11.2021 um 23:58 Uhr
"Was wenn Die MA die Kündigung zum 31.12. bekommen, der Wahlvorstand das Wahlausschreiben aber erst 02.01. bekannt gibt? Am 02.01. sind dann aber nur noch 25 Ma im Betrieb angestellt. Der Betriebsrat besteht dann aber auch nur noch aus 3 Mitgliedern weil ja 2 gekündigt wurde. Hier entsteht dann die sogenannte win win Situation. Das Eine hebt sich mit den Anderen auf; 25 MA- 3er Gremium. Auf Umwegen ist dann dem Gesetz der Betriebsratsgröße im Verhältnis zur Mitarbeitergröße genüge getan."
Ich sehe hier kein "Win-Win" ... denn selbst wenn dies genau so passieren würde, wäre es rechtlich nicht in Ordnung, den BR dann so zu belassen (mal abgesehen von den eh anstehenden regulären Neuwahlen).
"Ich hingegen würde es bis zu den regulären Wahlen so laufen lassen."
Warum sollte man einen Gesetzesverstoß begehen? Man kann neu wählen und in der Periode März - Mai 2022 muss dann ja eh nicht gewählt werden.
12.11.2021 um 09:46 Uhr
Wenn der BR im Jahre 2018 mit 5 Mitgliedern gewählt wurde - hat der BR bis zu einer Neuwahl aus 5 BRM zu bestehen. Sind es weniger - sind Neuwahlen einzuleiten (unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerung) da gibt es kein "Ach wir sind bald eh < 50 MA mit den 3 die noch da sind - ist ja alles klar.
Auch § 13 (2) Nr. 1 ist ein klar geregelter Zeitpunkt - exakt 24 Monate nach dem Wahltag wird geschaut wieviele MA da sind - ist die Anzahl um die Hälfte gestiegen oder gefallen (mind. aber 50) sind Neuwahlen einzuleiten.
22.11.2021 um 17:29 Uhr
Die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl wird zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl bewertet. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten innerhalb von zwei Jahren nach der Wahl ändert ist ein neuer BR zu wählen (§ 13 (2), 1 BetrVG) Wenn die Zahl der BR Mitglieder unter die zum Zeitpunkt der Wahl vorgeschriebene Anzahl an Mitgliedern sinkt ist ebenfalls ein neuer BR zu wählen (§ 13 (2), 2 BetrVG) Trifft beides zu, gibt es schon zwei Gründe für eine Neuwahl.
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