Teilnahme an Betriebsräteversammlung
Hallo zusammen!
folgender Fall:
Unser BR besteht aus 13 Mitgliedern daher 5 davon im Betriebsausschuss. BRV und sein Steli sind logischerweise im GBR, weiterhin haben wir 2 weitere Kollegen in Ausschüssen des GBR.
Wieviele Personen dürfen wir zur Betriebsräteversammlung entsenden? WEnn ich den Kommentar des fitting richtig lese, zählen die Mitglieder des GBR bei der Rechnung nicht mit, was ist aber mit den beiden Kollegen die in Ausschüssen des GBR sind? Zählen die mit?
Gruß und Danke für Eure Antworten rtjum
Community-Antworten (6)
18.01.2011 um 10:56 Uhr
die in den Ausschüssen sind keine MITGLIEDER des GBR. Mitglieder sind nur die Deligierten. Übrigens: das müssen nicht unbedingt BRV und Stelli sein ;-)
18.01.2011 um 11:27 Uhr
Zur Betriebsräteversammlung laden die Mitglieder des GBR ein. Dort gehen also neben den GBR-Mitgliedern der Vorsitzende und Stellvertreter hin. Maximal also 4 Personen.
In einem GBR-Ausschuss können die zwei GBR-Mitglieder mitarbeiten, die anderen zwei haben dort nichts verloren.
18.01.2011 um 12:03 Uhr
Hier geht ein bisserl was durcheinander......
Ad 1: Der GBR kann wie der BR auch Ausschüsse bilden, Mitglieder dieser Ausschüsse sind ausschließlich GBR-Mitglieder. (§51 (1) BetrVG). Wie Tanzbär schon sagte haben die "2 weiteren Kollegen" in diesen Ausschüssen nichts verloren, wenn sie nicht selbst GBR-Mitglieder sind.
Ad 2:
BRV und sein Steli sind logischerweise im GBR
Was ist daran logisch?
§47 (2) BetrVG:
In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder.
Der BR entsendet 2 (bzw. 1) BRM. Diese müssen weder der BRV noch der Stellv. sein noch sonst irgendeine spezielle Aufgabe innerhalb des BR innehaben. Es ist sogar u.U. unsinnig den BRV und den Stellv in den GBR zu entsenden da sonst der BR an Tagen an denen der GBR tagt handlungsunfähig sein kann (vorbehaltlich das nicht eine weitere Nachrückerfolge beschlossen wurde).... (§
Ad 3: Betriebsräteversammlung
§53 BetrVG:
die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen.
Teilnahmeberechtigt an der Betriebsräteversammlung ist der gesamte Betriebsausschuss also BRV, stellv. + die 3 BA-Mitgl., in Eurem Fall also 5 BRM. Da anscheinend der BRV und stellv. ohnehin im GBR sind (der ja vollzählig geladen ist) normalerweise nur die verbleibenden drei BA-Mitglieder.
Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
Allerdings kann der BR beschließen beliebige andere BRM anstelle des BA zu entsenden, so lange sich die Anzahl der entsendeten BRM nicht ändert. Also können auch 5 beliebige BRM gehen, oder auch die drei verbleibenden BA-M. und nur 2 BRM die die ohnehin im GBR vertretenen BRM (BRV und stellv.) ersetzen, oder was auch immer. Auf jeden Fall maximal 5 BRM zusätzlich zu den 2 ohnehin im GBR vertretenen BRM, also INSGESAMT 7 BRM.
18.01.2011 um 12:16 Uhr
@Tanzbär:
Dort gehen also neben den GBR-Mitgliedern der Vorsitzende und Stellvertreter hin. Maximal also 4 Personen.
Anderer Auffassung: §53 (1) BetrVG
In einem GBR-Ausschuss können die zwei GBR-Mitglieder mitarbeiten, die anderen zwei haben dort nichts verloren.
Anderer Auffassung: §107 (1) BetrVG ähnlich anderer Meinung (allerdings bezgl. BR statt GBR): §11 ASiG, §28(2) BetrVG iVm §84(2) SGB IX, ...
@rtjum: im Zweifelsfall nein. Die können höchstens anstatt eines Mitgliedes des BA entsandt werden...
18.01.2011 um 12:36 Uhr
BRV und Steli sind vom Gremium als Delegierte gewählt, sorry hätte ich so schreiben sollen. die beiden anderen sind in den ausschüssen aufgrund eines immensen Fachwissens auf dem Gebiet der jeweiligen Ausschüsse.
gruß rtjum
18.01.2011 um 13:51 Uhr
die beiden anderen sind in den ausschüssen aufgrund eines immensen Fachwissens auf dem Gebiet der jeweiligen Ausschüsse.
Tja, aber wie gesagt - bis auf Ausschüsse des GBR die nicht infolge §51 BetrVG gebildet wurden (kommt eigentlich nur der WA in Frage, danke Petrus) könnten diese nur als Sachverständige auftreten, nicht als (ggf. stimmberechtigte) Ausschußmitglieder des GBR. Und da gelten wieder die Regeln nach §80 BetrVG.
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