Abmelden zur BR Arbeit
Hallo zusammen,
ich bin mir sicher das zu zu der Thematik hier im Forum schon gelesen habe, finde es aber gerade nicht. Auch im Fitting finde ich - auf die schnelle - nicht das was ich suche. Vielleicht steht es ja im Däubler den ich gerade nicht vorliegen habe.
Ein Angestellte unseres Unternehmens verlangt von mir ( BR ) das ich mich zu meiner Betriebsratsarbeit bei ihr schriftlich ab - und anzumelden habe. Ich melde mich, wie ich meine, vorschriftsmäßig bei meinem direkten Vorgesetzten ab und wieder an. Soweit ich weiß müßte ich noch nicht mal das, da es bei uns im Betrieb üblich ist wenn man seinen Arbeitsplatz verläßt kurz mal dem Kollegen bescheid gibt - oder was eigentlich noch üblicher ist, einfach geht. Schließlich sind alle Mitarbeiter durch ihr Schnurloses Telefon das ständig am Mann getragen wird ereichbar. ( Toilette, Vesper, Mittag, Kaffee - oder Zigarettenpause ect. ). Ich bin nicht bereit dieser Abteilungsleiterin nachzugeben ( wenn ich das tun würde, hätte ich schon verloren, die Fronten müssen mal geklärt werden ) da sie sich in alles einmischt was ihr als ALin nicht zusteht, das ist meiner Meinung nach eine Sache die wir mit der GL für alle BRM gleiche Regelung treffen müssen. Denn, BRM mit anderen Abteilungsleitern haben (eventuell) eine ganz andere Regelung, und für mich geht nur, alle die gleiche Regel und das mit der GL abgesprochen.
Also ihr alten BR Hasen, wo finde ich die Regelungen:
- im Betrieb üblicher Weise....
- beim direkten Vorgesetzten....
- gleiche Regelung für alle BR Mitglieder....
- usw.usw....
Danke für eure Hilfe Harvey
Community-Antworten (3)
17.01.2011 um 22:11 Uhr
Sie melden sich beim AG ab und sonst bei niemand..........
17.01.2011 um 22:55 Uhr
AG kann und ist i.d.R. der Vorgesetzte, also der welcher auch für ggf. notwendigen Ersatz am Arbeitsplatz Sorge tragen muss. Also nicht die GL, wohl möglich noch in einem anderen Gebäude.
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7261.pdf.
18.01.2011 um 08:16 Uhr
@ harvey, hier ein Auszug des Kommentars von Däubler zum § 37 BetrVG:
"Das BR-Mitglied ist verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden (BAG 15. 7. 92), damit dieser entsprechend disponieren kann. Feste Ankündigungsfristen gibt es hierfür nicht. Wie die Abmeldung bewirkt wird, steht dem BR-Mitglied frei. Sie kann auch mündlich erfolgen und muss nicht persönlich durchgeführt werden (BAG 13. 5. 97). Gleiches gilt vor Antritt einer erforderlichen Reise. Das BR-Mitglied muss weder detaillierte Auskünfte über den Reisezweck erteilen noch die Zustimmung des AG einholen. Der Reisezweck muss aber in einem evtl. Beschlussverfahren über die Kostenerstattung belegt werden. Regelt ein AG in diesem Zusammenhang, wie Vorgesetzte nach einer Abmeldung verfahren sollen, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1. Meldet sich ein BR-Mitglied ab, soll es nach der Rspr. verpflichtet sein, dem AG lediglich den Ort und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten BR-Tätigkeit mitzuteilen (BAG 15. 3. 95). Die Angabe zur Dauer der BR-Tätigkeit kann sich auf die voraussichtlich aufzuwendende Zeit beschränken."
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