Erstellt am 17.01.2011 um 14:36 Uhr von pfeilenbogen
§ 2 (1) und § 105 BetrVG
Sofern der AG hier nicht vorsätzlich handelt dürfte der § 23 nicht anwendbar sein. Diese Aussage auch wenn sich der "Kölner" jetzt wundert.
Aber den AG auffordern in Zukunft auch um rechtliche Problem zu verweigern das BetrVG zu beachten.
Erstellt am 17.01.2011 um 14:41 Uhr von katharinadirekt
@ pfeilenbogen:
Wir müssen unserer GL hier Vorsatz unterstellen da wir als BR schon oft mit der Person zusammengerasselt sind, was z.B. Arbeitszeit von Azubis angeht usw.
Der Verweis auf § 2 (1) ist bei uns auch schwer anzuwenden da es seit Beginn unserer Amtszeit keine vertrauensvolle Zusammenarbeit gibt. Wir werden hier massiv in allem behindert und von Seiten der GL besteht auch kein Interesse daran, dies zu ändern.
Wir haben es oft genug versucht aber da gibt es Null entgegenkommen.
Erstellt am 17.01.2011 um 15:04 Uhr von pfeilenbogen
Dann Beschluss fassen und Anwalt beauftragen ein Beschlussverfahren zu beantragen. Ziel dem AG für jeden weiteren verstoß ein deutliches Ordnungsgeld anzudrohen.
Erstellt am 17.01.2011 um 18:19 Uhr von Petrus
Ihr seid sicher, dass es ein "Leitender" im Sinne des §5 BetrVG ist? Ganz sicher? Oder nur, weil Cheffe das sagt?
Erstellt am 18.01.2011 um 08:19 Uhr von Tanzbär
> dass der neue leitende Angestellt weder Ahnung von seinen Aufgaben hat
> noch kann er mit Mitarbeitern umgehen.
Und woher wollt ihr das wissen?
> Wir hätten diese Einstellung abgelehnt,
> wäre diese Person nicht als leitender Angestellter eingestellt worden.
Soso, die Ablehnungsgründe nach Betriebsverfassungsgesetz kennt ihr aber ...
Die Entscheidung, ob einer kompetent genug für den Job ist, die trifft immer noch nur einer. Und das ist euer Chef!