Betriebratswahl anfechtbar, wenn Teilzeit/Minijobler während Wahl nicht im Haus?
Während unserer Betriebsratswahl vor 1,5 Jahren waren im Wahlzeitraum einige Mitarbeiter (Teilzeit, Minijob) nicht im Betrieb. Grund: dienstplanmäßig frei. Ist die Betriebsratswahl anfechtbar?
Thesen:
- die Betriebsratswahl ist ungültig, weil
- im Wahlzeitraum dienstplanmäßig nicht anwesende Mitarbeiter hätte postalisch zur Briefwahl eingeladen werden müssen
Community-Antworten (8)
10.11.2021 um 23:53 Uhr
Wer aufgrund des Dienstplanes frei hat, muss nicht per Brief automatisch eingeladen werden, Nein.
Die Wahl ist meines Erachtens nach weder anfechtbar, noch ungültig oder sonstwas ...
11.11.2021 um 01:43 Uhr
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) § 24 Voraussetzungen (1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
- das Wahlausschreiben,
- die Vorschlagslisten,
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
- eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
- im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte, oder
- vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Wahl wäre anfechtbar gewesen. Nach §19 BetrVG ist die Wahlanfechtung jedoch nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
11.11.2021 um 09:34 Uhr
@Challenger
Wende doch die Regeln bitte einfach mal an. Und dann erkläre dem TS, wieso die von ihm genannten MA darunter fallen sollen.
11.11.2021 um 10:19 Uhr
egal, was war, JETZT ist sie keinesfalls mehr anfechtbar.
Die von Dir beschriebenen Arbeitnehmer hätten vom Wahlvorstand die Briefwahl verlangen müssen. Die Wahl wäre also auch damals nicht anfechtbar gewesen. Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, herauszufinden, welche Kolleg:innen, dienstplanmäßig frei haben und diese dann anzuschreiben.
11.11.2021 um 12:30 Uhr
könnte es sein, dass ihr versucht, auf diese Weise den langzeiterkrankten BR aus deiner letzten Anfrage loszuwerden? Immerhin habt Ihr recht lange gebraucht, um diesen "Fehler" zu bemerken.
11.11.2021 um 12:35 Uhr
Der Gedanke kam mir auch schon.
11.11.2021 um 13:04 Uhr
Der Eindruck ist nicht ganz falsch. Aber die Langzeiterkrankung wäre für uns weniger ein Problem. Es ist der BR selbst (!), da er nur die Interessen seiner wenigen Freunde vertritt, sich mit dem Vorgesetzten und dessen Vorgesetzten besser versteht, als mit dem gro Mitarbeiter, ... Die Vorgesetzten regieren teilweise sehr unlauter und der 1-Mann-BR ist leider gar nicht hilfreich, sonderen eher auf der Gegenseite, weil man sich halt gut versteht (Win-Win). Selbst Gewerkschaftskontakte schlagen bei den Erzählungen die Hände über dem Kopf zusammen. (auch Mobbing ist darunter) Vor 1,5 Jahren ist der 1M-BR aus Not unser Erster BR überhaupt geworden,, weil keiner Ahnung hatte uns sich das zutraute. Diese Entwicklung sah niemand kommen. Wir freuen uns auf Neuwahlen.
11.11.2021 um 13:25 Uhr
Für den Fall, dass Euer BR noch sehr viel länger krank ist und keinen Wahlvorstand bestellen kann, solltet Ihr §16 Abs. 2 BetrVG im Hinterkopf behalten:
" Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden."
LG Enigmathika
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