Erstellt am 12.01.2011 um 09:27 Uhr von rkoch
Ich verstehe Deine Frage nicht!
> Die Zeit ist Ende Juni abgelaufen. (vollendete Vergangenheit)
Seit Juni habt ihr offenbar 6 Monate lang keine Kurzarbeit gemacht.... Wo soll der AG da jetzt drei Monate anhängen?
Falls Deine Frage so zu verstehen ist: "Die Bezugsfrist wird Ende Juni 2011 ablaufen.":
Beachte §177 SGB III:
(2) Wird innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurzarbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist.
Wenn also mindestens 1 Monat (28/30/31 Tage) lang keine Kurzarbeit geleistet wurde, dann wird die entsprechende Anzahl an Tagen hinten angehängt, es sei denn dieser Zeitraum war drei Kalendermonate (vom 1. xxx bis 28./30./31. xxx+3) lang, dann hat damals die Bezugsfrist geendet und wurde mit Wiederaufnahme der Kurzarbeit neu begonnen.