Erstellt am 11.01.2011 um 17:04 Uhr von caretakerFM
Samstage sind Werktage, solange sie nicht auf einen gesetzlichen Feiertag darstellen § 3 ArbZG.
Wird deine wöchentliche Arbeitszeit überschritten (kommt auf die Bransche und deinen AV an), muss dein AG dir diese Zeit in Form von Freizeitausgleich und nicht Überstundenausgleich gewähren. Dies muss innerhalb von 6 Kalendermonaten oder aber 24 Wochen erfolgen.
Erstellt am 11.01.2011 um 18:10 Uhr von pfeilenbogen
JA!
Es ist zur werten wie Mehrarbeit sofern es AN betrifft! Bei einer BR-Schulung wäre es § 37
Erstellt am 11.01.2011 um 18:44 Uhr von Lotte
Gerald,
ist es denn eine Pflichtveranstaltung?