Erstellt am 11.01.2011 um 13:23 Uhr von rkoch
> Wer ist dafür zuständig eine Betriebsvereinabrung zu schreiben? Betriebsrat oder die Geschäftsführung
Beide... Wer am Ende den Text formuliert oder ob beide unterschiedliche Entwürfe vorlegen die dann in der Verhandlung darüber irgendwie zusammenwachsen ist nicht festgelegt. Oft ist es so das zumindest das unterschriftsreife Exemplar von der Seite der GF ausgefertigt wird.
Meine persönlichen 5ct: Beide legen ihre Version des Entwurfs vor. Wenn sich der BR am Entwurf der GF orientiert ohne vorher einen eigenen Entwurf gemacht zu haben besteht meiner Meinung nach die Gefahr das der BR sich zu sehr an diesen GF-Entwurf bindet und dabei zwar seine Änderungswünsche einbringt, u.U. aber nichts wirklich eigenes dazu beiträgt. Zwei Grundverschiedene Entwürfe sind zwar deutlich schwerer unter einen Hut zu bringen, aber i.d.R. sieht man sofort wo Einigkeit oder Annäherungsfähigkeit besteht und wo es echte Differenzen gibt UND es werden wirklich die Interessen beider Seiten offensichtlich und dann gehen auch von beiden Seiten Inhalte ein.
> Welcher Vertrag ist höher anzusetzen: Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag und was
> passiert, wenn da noch eine Betreibsvereinabrung zukommt? Was gilt?
Es gilt das Günstigkeitsprinzip: Eine günstigere Regelung im AV verdrängt i.d.R die schlechtere in BV oder TV, außer BV,TV oder Gesetz lassen ausdrücklich schlechtere Regelungen in niederrangigem Recht zu. Eine schlechtere Regel im AV ist unwirksam. Für das Verhältnis BV zu TV gilt das Günstigkeitsprinzip i.d.R. nicht, da hier die Tarifsperre des §77 (3) BetrVG wirkt.