Erstellt am 09.01.2011 um 13:28 Uhr von alterBrummbär
hansh,
es ist nicht verboten.
Zu beachten wäre;
1. Studenten, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, sind in dieser Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Das ist dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.
2. Bei über 20 Stunden wöchentlich steht die Beschäftigung im Vordergrund, und es tritt Versicherungspflicht als beschäftigter Student ein.
Erstellt am 09.01.2011 um 14:08 Uhr von wahlvst
Das ArbZG greif auf die Studiumszeiten nicht, denn es ist ja das ArbZG und nicht das Studiumzeitgesetz. Also Studieren ist keine Arbeit auch wenn sich einige schwer tun dabei ;-)
Erstellt am 09.01.2011 um 17:45 Uhr von alterBrummbär
Hannelore,
... andere Baustelle. Hat nichts mit der Frage zu schaffen.
Erstellt am 09.01.2011 um 18:10 Uhr von alterBrummbär
Hannelore,
#sein Professor hätte gesagt nein #
# (wie er das körperlich schaffen will ist ein anderes Thema),wie verhält sich das Gesetzlich #
###prof meint nein und hat recht damit.###
Wo steht das????
Wieviel Arbeitskraft und welches Arbeitsergebnis muß ich als AN dem AG zur Verfügung stellen?