Hallo,
also die Gerichte haben es abschließend klar geregelt, wann Reisezeiten Arbeitszeiten und damit vergütungspflichtig sind und wann nicht.
Sofern für die DR ein Pkw gesteuert wird oder auf der Fahr gearbeitet werden muss, z.B. Post/Telefon oder Vor-/ Nachbereitungen handelt es sich um Vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Weiter ist hier dann auch zu Unterscheiden zwischen Seminarzeiten und Reisezeit als Arbeitszeit. Auch ist zu unterscheiden zwischen den Reiseseiten der BRM oder auch AN zu Seminaren und der hier herschenden Besonderheit aus d.o.a. Gründen.
Die BRM welche als Beifrahrer im Pkw sitzen bekommen sie auch nicht vergütet.
Dem BRM oder auch AN welcher hier einen Pkw steuert und die Zeiten nicht vergütet bekommt ist der Klageweg aus diesen Gründen anzuraten.
Es steht auch im DKK im § 37 Rn 58b eben nicht, dass die Reisezeiten in diesen Fällen nicht vergütet werden. Er regelt nur das bis zur Änderung bestandene Problem, dass Teilzeitler im Mandat hier schlechter gestellt waren.
Rn 58b
Betriebsbedingte Gründe liegen schließlich auf Grund der Neuregelung des Abs. 3 durch das BetrVerf-ReformG vor, wenn die BR-Tätigkeit auf Grund unterschiedlicher Arbeitszeiten oder Arbeitszeitsysteme außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines BR-Mitgliedes erfolgt. Durch die Neuregelung soll verhindert werden, dass sich unterschiedliche Arbeitszeiten der BR-Mitglieder nachteilig auf die Arbeit des BR oder die persönliche Rechtsstellung seiner Mitglieder auswirken (vgl. BT-Drucks. 14/5741, S. 40 zu Nr. 29a). Die Neuregelung beendet die aus Sicht der Betroffenen unbefriedigende Situation, nach der insbes. BR-Mitglieder, die Schicht- oder Teilzeitarbeit leisten oder die auf Basis flexibler Arbeitszeitsysteme tätig sind, bisher vielfach ohne Zeitausgleich geblieben sind (ähnlich Fitting, Rn. 81). Bezugspunkt für das Entstehen eines Anspruchs auf bezahlte Arbeitsbefreiung ist nunmehr allein die Tatsache, dass BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erledigt werden muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, fingiert das Gesetz das Vorliegen betriebsbedingter Gründe (ähnlich Löwisch, BB 01, 1734 [1741]. Auf andere Kriterien wie etwa die Lage der Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten AN oder BR-Mitgliedern kommt es hingegen nicht an (enger GK-Weber, Rn. 83). Da die neu in Abs. 3 eingefügte Formulierung (anders als die in Abs. 6) keine Begrenzung auf die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter AN enthält, kann der Freizeitanspruch von Teilzeit-Beschäftigten im Einzelfall höher sein als der von Vollzeit-Beschäftigten (kritisch Hanau, RdA 01, 65 [71]). Entscheidend ist allein die Notwendigkeit der BR-Tätigkeit. Nimmt ein Teilzeit-Beschäftigter als BR-Mitglied beispielsweise an Ausschusssitzungen des BR außerhalb seiner perönlichen Arbeitszeit teil, wird der Tatbestand der Vorschrift erfüllt (Fitting, Rn. 84).