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Subunternehmer

E
Edelknappe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser AG will uns die Subunternehmerverträge nicht aushändigen. Begründung: diese unterliege der Geheimhaltung. Es besteht verdacht auf Scheinselbstständigkeit. Was können wir tun? Einstweilige Verfügung oder Beschlussverfahren nach § 23 BetrVG einleiten (gibt es dafür Musterformulierungen, da noch nie gemacht)?

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Community-Antworten (5)

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alterBrummbär

07.01.2011 um 21:02 Uhr

Edelknappe, die Verträge muß er euch auch nicht zeigen. Der BR hat nur ein Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Wenn der Sunternehmer verpflichtet ist, seine gesamte Arbeitskraft dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und diese im Rahmen der Betriebsorganisation des AG einzusetzen hat, dem keine eigenen unternehmerischen Befugnisse hinsichtlich des Auftrages und der Art seiner Erledigung zustehen, dem die materiellen Betriebsmittel zur Erledigung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden und dem vorgegeben wird, wie er diese Betriebsmittel zu verwenden hat, ist "Arbeitnehmer". Ob es sich um einen Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn handelt, kann dann vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. In dem Fall solltet ihr einen Arbeitsrechtler damit beauftragen.

P
pirat

07.01.2011 um 21:19 Uhr

@Edelknappe, ergänzend zu alterBrummbär .....

E
Edelknappe

08.01.2011 um 01:07 Uhr

Hallo Brummbär + Pirat, Zunächst einmal vielen Dank für eure Antworten.

Aber das Informationsrecht nach § 80 Abs.2 BetrVG sieht auch das Recht auf Vorlage von Unterlagen (sprich: Verträge) vor. Zweck: BR soll prüfen können, ob seine Mitbestimmungsrechte betroffen sind, z.B.weil es sich in Wirklichkeit nicht um eine Sebständigen (Subunternehmer)/ freien Mitarbeiter, sondern um unselbständige Arbeitnehmer handelt. Die Frage ist nun: auf welchem Weg kann der BR die Unterlagen einklagen ? Stellt die Unterschlagung der Verträge eine grobe Pflichtverletzung des AG nach § 23 BetrVG (Beschlussverfahren) oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG (Ordnungswidrigkeitsverfahren) dar?

A
alterBrummbär

08.01.2011 um 10:22 Uhr

Edelknappe, ich sehe hier noch keine grobe Pflichtverletzung. Der AG ist der Meinung, dass der BR nicht zu beteiligen ist und ihr seit anderer Meinung. Also kann euer Streit über den Umfang des Mitbestimmungsrechtes im Feststellungsverfahren, also durch eine Feststellungsklage des BR geklärt werden.

P
pirat

08.01.2011 um 10:31 Uhr

@Edelknappe, bei begründetem Verdacht auf Scheinwerksverträge ( Unterscheidungskriterien siehe @alterBrummbär & link) gibt es die Möglichkeit der Klärung durch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht oder die Anrufung einer Einigungsstelle. Ist der AG weiter resistent, nehmt Euch einen RA.

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