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Vorteilsnahme im Amt?

P
paulM
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben in unserer Abteilung eine Mitarbeiterin (in Teilzeit), die nebenbei noch ehrenamtliches BR-Mitglied ist. Die Kollegin möchte ihr berufliches Engagement auf 100% heraufsetzen lassen. Eigentlich haben die restlichen Abteilungsmitglieder mehr Streß mit ihr, als das unserem Auftrag nützt, d.h. es entstehen immer wieder Spannungen in der Abteilung - die wir mühsam ausdiskutieren müssen. Der AG hat schon signalisiert, einem möglichen aufstocken auf 100% - dem Frieden willen - zuzustimmen; auch wenn dies von der Abteilung nicht gewünscht wird. Wir haben den Eindruck, die Kollegin nutzt ihr BR-Amt unter anderem dazu, um sich einen persönlichen Vorteil zu sichern. Trifft der Satz zu: Vorteilsnahme im Amt? Ist ein solches Verhalten vom BetrVG zulässig? Wenn nicht, wo finde ich Passagen im BetrVG die dies widerlegen? Die anderen BR-Mitglieder weichen mir im Gespräch aus.

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Community-Antworten (6)

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Tanzbär

07.01.2011 um 07:44 Uhr

Trifft der Satz zu: Vorteilsnahme im Amt?

Beim besten Willen, wo sollte sie sich durch ihr Amt einen Vorteil erwirtschaftet haben? Weil sie voll arbeiten gehen will? Das ist doch ihr gutes Recht, sich auch weiterzuentwickeln. Letztendlich bekommt sie ja nicht nur mehr Geld, sondern muss auch Leistung dafür erbringen.

D
DrHouse

07.01.2011 um 08:58 Uhr

paulM,

ich denke nicht, dass Du hier als BR-Mitglied postest. Für mich ist das auch keine Vorteilsnahme. Wenn der AG die Arbeitszeit nicht verlängern will, muß er es nicht. Was soll das Amt BR damit zu tun haben.

MfG DrHouse

R
rtjum

07.01.2011 um 09:00 Uhr

nebenbei noch ein ehrenamtliches BR-Mitglied

macht ihr das dann alle nur so mal nebenbei?? Vielleicht sehr ihr ja die Sache alle falsch und nur die Kollegin macht das eben nicht nebenbei (mal "böse" nachhak)

gruß rtjum

P
pfeilenbogen

07.01.2011 um 09:02 Uhr

Wenn die Aufstockung eine bestimmte Wochenarbeitszeit (Stunden) betrifft, müsste es eine entsprechende freie Stelle geben. Also Ausschreibung dieser (intern). Dann können sich alle Teilzeitler darauf bewerben und der BR muß dieses wie ein Einstellung gem. § 99 BetrVG behandeln.

T
Tanzbär

07.01.2011 um 13:49 Uhr

Glaskugel streichel<< Und wenn sie die einzige in Teilzeit ist? Wir wissen es nicht, aber eine Vorteilnahme sehe ich nirgends.

K
Kölner

07.01.2011 um 14:10 Uhr

@pfeilenbogen Bis zu einer Aufstockung von 10 Stunden/Woche MUSS der AG gar nichts von dem was Du genannt hast.

Aber Du willst bestimmt auch das Urteil dazu BAG, Beschl. v. 9.12.2008 - 1 ABR 74/07

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