Erstellt am 05.01.2011 um 19:56 Uhr von pfeilenbogen
GastBR
Bist Du ein gewähltes BRM, wenn ja dann habe ich Bedenken für die Koll. die Du vertreten sollst.
Seid wann für eine AU zum ausscheiden aus dem Betrieb oder zum Verlust des BR-Mandates?
Ein BRM ist vielmehr nicht zwingend wegen der AU verhindert. Es kann vielmehr auch während der AU sein Mandat wahnehmen.
Erstellt am 05.01.2011 um 20:16 Uhr von MonaLisa
ruhig Brauner, ruhig....
@Pfeilenbogen,
warum so giftig??
@GastBR,
dein - kranker - Kollege ist BR und zwar solange, bis er entweder selber zurücktritt, oder nicht mehr gewählt werden würde!
Auch die Wiedereingliederungsmassnahme ist kein Grund, dass er vom Amt "enthoben" wird.
Er wird in dieser Zeit (vermutlich) auch an Sitzungen teilnehmen, wenn er es gesundheitlich gesehen kann.
Also?
Es ändert sich nur, dass das Ersatzmitglied für ihn nicht mehr herangezogen wird.
Erstellt am 05.01.2011 um 20:25 Uhr von pfeilenbogen
MonaLisa
würde der "Braune" in das Lächeln der MonaLisa schauen würde er zahm.
Aber so mache Fragen von BRM regen mich einfach auf. Aber vielleicht dagt dei "Nicknamen GastBR" auch alles
Erstellt am 05.01.2011 um 20:33 Uhr von GastBR
Danke für die Antworten,
diese Frage ist lediglich als Thema aufgekommen und wir wollen natürlich kein BRM verlieren weil ich persönlich schon seine Kompetenz schätze und vermisse, aber unsere BRV hingegen nicht, sie mag eigene Kompetenz im Gremium nicht so
ich hatte die Situation schoneinmal in einen anderen Beitrag angeschnitten...
Danke trotzdem
Erstellt am 05.01.2011 um 20:35 Uhr von nicoline
GastBR,
Krankheit kann ein Verhinderungsgrund sein, nicht aber ein Grund, für das Erlöschen der Mitgliedschaft und hättest Du gelesen, was rkoch Dir geraten hat, hättest Du es, na ja, wahrscheinlich nur vielleicht, verstanden, wann die Mitgliedschaft erlöscht!
Erstellt am 05.01.2011 um 20:39 Uhr von MonaLisa
@nicoline,
das Problem in GastBR's Gremium scheint jedoch wohl die Frau BRV zu sein.........
@GastBR,
abwählen, Mehrheit genügt! :-)
Erstellt am 05.01.2011 um 20:42 Uhr von GastBR
ich weiß doch
nur im BetrVG §5 Abs. 2 Satz 4 steht:
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelten nicht:
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
einzelne von uns meinen nun das sei bei ihm der Fall
also wird argumentiert:
kein AN heißt -> nach §7 nicht mehr Wahlberechtigt heißt wiederum -> nicht mehr Wählbar
und Verlust der Wählbarkeit heißt Erlöschen der Mitgliedschaft
und das sehe ich ebend nicht so...
Erstellt am 05.01.2011 um 20:49 Uhr von GastBR
nun abwählen, es ist nicht so einfach das auf die Tagesordnung zu bekommen!
Erstellt am 05.01.2011 um 21:04 Uhr von nicoline
@MonaLisa,
sei gegrüßt holde Schönheit, ich wünsche Dir ein schmerzfreies neues Jahr auf Deinem Sessel ;-)))
Tja, nun wollte ich gerade so richtig lospoltern, über die "blöden Kollegen" und falle nun, wo ich noch mal in den DKK geblickt habe, fast vom Hocker:
DKK zu § 5 BetrVG 4. RN 156
Bei den zur Wiedereingliederung nach § 74 SGB V Beschäftigten liegt der Schwerpunkt auf der Rehabilitation, so dass i. d. R. ein Fall der Nr. 4 vorliegt (BAG 29. 1. 92, 19. 4. 94, AP Nrn. 1, 2 zu § 74 SGB V; Fitting, Rn. 297).
§ 74 SGB V Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
Und nuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuu????? Oder steh ich jetzt auf der Leitung???
Erstellt am 06.01.2011 um 11:52 Uhr von pitsieben
@all,
das BRMtgl. ist doch nicht gekündigt worden und ist demnach auch AN des Betriebes, auch wenn er "Arbeitsunfähig" ist und Krankengeld bezieht. Bei der Wiedereingliederung wird ja kein Arbeitslohn sondern Krankengeld bezahlt.
"laut Kommentar von DKK zum § 5 BetrVG Rn 9 ist AN, wer auf Grund eines Vertrages zur Leistung fremd bestimmter Arbeit verpflichtet ist."
Erstellt am 06.01.2011 um 17:53 Uhr von nicoline
pitsieben,
sorry, Deine Antwort räumt die vorhandenen Zweifel nicht wirklich aus. Schade, dass das keiner kann. Ich kann mir zwar auch nicht vorstellen, dass ein MA in der Wiedereingliedrung plötzlich nicht mehr BRM sein darf, aber es wäre ja schön, wenn man das irgendwie belegen könnte.
Wo ist eigentlich ridgeback, der hat doch immer mal 'n Urteil parat, oder der Herr aus der Domstadt???
Erstellt am 06.01.2011 um 19:29 Uhr von Kölner
@all
Nur ganz kurz: Es ist kein Restzweifel nötig.
Damals, vor gut 18 Jahren, urteilte das BAG hinsichtlich der Frage, inwiefern Menschen (Langzeiterkrankte) in Erziehungs-, Kranken-, Berufsförder- oder Heilanstalten, die sich per (separaten) Vertrag mit einer (stufenweise) Wiedereingliederung in das ARBEITSLEBEN (wir reden hierbei nicht vom bestehenden Dienstvertrag bei einem AG oder einem Hamburger Modell, sondern von einem 'Vertrag zur beruflichen Reha/Wiedereingliederung bei einer Förderstelle!) als AN und auch als BRM zu wählen sind oder eben nicht zu wählen sind.
Beispiel:
Eine psychisch kranke Person (nennen wir sie spasseshalber Fred. A). Fred. A. ist beschäftigt als Hebamme im Krankenhaus am Rande der Stadt und ist langzeiterkrankt. Sie hat eine Parturiphobie, was in ihrem Job sehr hinderlich ist.
Die Krankenkasse bietet ihr nun bei einem freien Träger der Wohlfahrtspflege, der sich auf diesem Gebiet für Erkrankungen an Parturiphobie bei Hebammen sehr gut auskennt, eine berufliche Reha an, die über ein Jahr geht. Bezuschusst wird das von der Krankenkasse. Fred. A. willigt ein. Sie unterschreibt eine einjährige (stufenweise) Wiedereingliederung bei dem freien Träger und wird auch arbeitserprobt.
Für diese Fälle gilt: Sie ist dort beschäftigt, das AV beim AG 'Krankenhaus am Rande der Stadt' ruht und Fred. A. kann (auch nach einem halben Jahr) NICHT als AN bei dem freien Träger im Sinne des Gesetzes gerechnet werden, hat kein passives Wahlrecht und über das aktive diskutieren wir ja nicht.
Fertig!
Erstellt am 06.01.2011 um 19:32 Uhr von Immie
BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88
Nach § 5 Absatz 2 Nr. 4 BetrVG gelten Personen, deren Beschäftigung nicht in erster
Linie dem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung,
sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, nicht als Arbeitnehmer
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Darunter fallen alle Personen, bei
denen Arbeit als Mittel der Behandlung einer physischen oder psychischen Krankheit
eingesetzt wird.
Werden dagegen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die die
beruflichen Chancen verbessern sollen, so fallen die Teilnehmer nicht unter diese
Vorschrift.
So hat das BAG entschieden, dass Teilnehmerinnen eines Förderprogramms
für „Frauen in der Lebensmitte“, die mit staatlicher Förderung
in Betrieben beschäftigt waren, als Arbeitnehmer in der Berufsausbildung
anzusehen sind; ihre Beschäftigung diene der Berufsausbildung
und nicht der Behandlung oder den anderen im Gesetz genannten
Zwecken
Tilman Anuschek
Alles andere wäre auch Schmarrn.
Erstellt am 06.01.2011 um 20:25 Uhr von nicoline
@Kölner
vielen Dank, jetzt habe zumindest ich es verstanden und ich schäme mich freiwillig, dass nachdenken nicht geholfen hat ;-)) Ich hoffe sehr, dass Fredderike Allüberall von ihrer Kreißphobie geheilt oder zumindest stark gebessert, den freien Träger der Wohlfahrtspflege wieder verlassen konnte.
Erstellt am 06.01.2011 um 23:06 Uhr von Lotte
all,
ich glaube ich weiß jetzt schon, mit welchem Aprilscherz ich dieses Jahr bei der Sitzung aufwarten kann... ;-))))
Erstellt am 07.01.2011 um 19:18 Uhr von GastBR
heißt also, es besteht kein Grund zur Sorge für unser BRM?
Erstellt am 07.01.2011 um 20:00 Uhr von nicoline
GastBR,
also diese Frage erschüttert mich jetzt etwas, aber zu Deiner Beruhigung: Nein, es besteht kein Grund zur Sorge!