Neuwahl oder nicht?
Hallo Zusammen,
unser BR besteht aus 5 Ordentlichen Mitgliedern, ich bin eines davon und noch 3 Ersatzmitgliedern
nun ist als erstes ein ordentliches Mitglied im Mutterschutz (will auch nicht an Sitzungen teilnehmen) bleiben noch 2 Ersatzmitglieder als nächstes ist ein weiteres ordentliches Mitglied langzeit erkrankt und wieder muss ein Ersatzmitglied geladen werden!
nun meine Frage wenn jetzt ein weiteres ordentliches Mitglied längerer zeit ausfällt muss das letzte Ersatzmitglied herhalten? und wenn ich nun austrete, muss dann neu gewählt werden doer zählt eine zeitweilge Verhinderung wie Urlaub, Krankheit etc. nicht?
weil wir müssen schon ständig auf das letzte Ersatzmitglied zurückgreifen aber unser Betriebsrat bildet sich die Meinung immer nach unserer Vorsitzenden, die leider das Mitbestimmungsrecht mit Bestimmungsrecht verwechselt und im prinzip nur noch destruktiv handelt, diese will aber nicht neu wählen weil Sie weiß das Sie keiner wieder wählen würde und ich kann mich einfach nicht mehr mit den Aktionen des BR identifizieren und wollte daher eine Neuwahl, leider "erzwingen" um endlich frische und auch Meinungsstarke Mitglieder zu haben!
für jede Hilfe dankbar!
Community-Antworten (5)
04.01.2011 um 23:47 Uhr
*nun meine Frage wenn jetzt ein weiteres ordentliches Mitglied längerer zeit ausfällt muss das letzte Ersatzmitglied herhalten? * ja es muß geladen werden
und wenn ich nun austrete, muss dann neu gewählt werden doer zählt eine zeitweilge Verhinderung wie Urlaub, Krankheit etc. nicht? Du bist in das Amt des BRM gewählt worden, also solltest du dir zumindest die Zeit nehmen, bei dieser Frage den § 13 BetrVG in Gänze zu lesen...
diese will aber nicht neu wählen weil Sie weiß das Sie keiner wieder wählen würde und ich kann mich einfach nicht mehr mit den Aktionen des BR identifizieren und wollte daher eine Neuwahl, leider \\\\\\\"erzwingen\\\\\\\" um endlich frische und auch Meinungsstarke Mitglieder zu haben! siehe meine Antwort zuvor
05.01.2011 um 00:23 Uhr
Hallo DJ, seit wann so "klar" in der Aussage. Das war doch früher stets meon Part und wurde dann sehr oft nicht verstanden.
05.01.2011 um 09:56 Uhr
@DJ
Vor allem hilft Deine Antwort (§13 !) auf die zitierte Frage nicht wirklich..
@GastBR:
doer zählt eine zeitweilge Verhinderung wie Urlaub, Krankheit etc. nicht?*
Guckst Du hier: §24 BetrVG.
05.01.2011 um 17:07 Uhr
Danke erstmal,
beide Paragraphen sind mir sehr wohl bekannt, die Problematik ist halt das ständig auf Ersatzmitglieder zurückgegriffen werden muss und das dies kein Zustand sein kann weil wir dann auch in der Handlungstätigkeit des BR stark eingeschränkt sind weil es schwerlich ist überhaupt mal 3 Mitglieder anwesend zu haben...
Die Frage ist halt ob ich alleine an diesen Zustan etwas ändern könnte
05.01.2011 um 17:41 Uhr
GastBR, die Problematik ist halt das ständig auf Ersatzmitglieder zurückgegriffen werden muss und das dies kein Zustand sein kann weil wir dann auch in der Handlungstätigkeit des BR stark eingeschränkt sind Das auf Ersatzmitglieder zurückgegriffen wird, wenn ordentliche BRM verhindert sind, ist ja nun mal der normale Weg und nicht eine Problematik. Ich sehe auch nicht wirklich, wo ihr in der Handlungstätigkeit eingeschränkt seid, denn so, wie es aussieht, bleiben Euch die EBRM ja sogar über eine längere Zeit erhalten, was für die Kontinuität der Arbeit ja eher positiv ist und, so ganz nebenbei, werden die EBRM, so sie denn zum Einsatz kommen, zu ordentlichen BRM. Wenn es dann schwierig ist, 3 Mitglieder zur Sitzung zu bekommen, macht ihr irgend etwas verkehrt.
Die Frage ist halt ob ich alleine an diesen Zustan etwas ändern könnte Du alleine nicht, aber, wenn die Mehrheit der BRM Neuwahlen möchte, dann bliebe § 13 Abs. 3 BetrVG
Verwandte Themen
Neuwahl bei Änderung der Betriebsgröße
Hallo, nach § 13 BetrVG muss eine Neuwahl erfolgen, wenn die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten, vom Tag der Betriebsratswahl an gerechnet, um d
Mitarbeiteranzahl von 40 auf 120 gestiegen (Outsourcing) - Wann Neuwahl des BR?
Unsere Firma wurde zum 01.01.2007 aus der bestehenden Firma ausgegliedert (Outsourcing) und in eine bereits bestehende Firma eingegliedert. Diese bestehende Firma hatte bis dahin ca. 40 Mitarbeiter un
Neuwahl bei Veränderung der Belegschaftsgröße
Hi zusammen, im Internet haben wir was gelesen zum Thema: Neuwahl des Betriebsrats bei Veränderung der Personalstärke Bei uns ist es so, dass wir eventuell in eine solche Regelung reinfallen,
Neuwahl nach Betriebsübergang
Zeitpunkt der Neuwahl nach Betriebsübergang im aufnehmenden Betrieb? Situation: Wir, ein kompletter Funktionsbereich ca 70 MA sind aus dem Unternehmen ausgegliedert und in ein Tochterunternehmen (50
Nur noch 1. Vorsitzende - gibt es bei Rücktritt Neuwahl?
Hallo ich brauche dringend euren Rat. wir sind ein neues Team gemischt mit den Neuen als Freigestellte, und den alten Br Mitgliedern im Gremiun.Mit einer sehr knappen Mehrheit (1 Stimme) wurden wir