Welcher BR hat das Mandat? (Vereinbarung....gemeinsame Leitungsmacht / plötzlich gemeinsamer Betrieb?)
Wertes Forum,
unsere Geschäftsleitung hat uns mit einer „Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der Leitungsmacht“ mit Datum 20.12.2010 überrascht.
In unserem Minikonzern gibt es zwei Betriebe. Eine AG (5 köpfiger BR) und eine GmbH (3 köpfiger BR). Die AG hat bisher administrative Aufgaben (BackOffice) wahrgenommen. Die GmbH war bisher für den Vertrieb zuständig. Im letzten Sommer wurde die Entscheidung getroffen die Belegschaft der AG in die GmbH zu überführen. Die AG wird danach eine Briefkastenfirma ohne Personal sein. Die Arbeitsverhältnisse der AG wurden gekündigt und ca. 50 Angestellte bei der GmbH werden zum 1.1.2011 bei der GmbH eingestellt. Kein Betriebsübergang. Nach dieser Konstellation hätte der BR der GmbH zunächst die neue gewachsene Belegschaft vertreten. Plötzlich am 20.12.2010 wird zwischen der GL der AG und der GL der GmbH eine „Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der Leitungsmacht“ abgeschlossen. In der Erklärung steht, dass ab dem 20.12.2010 ein gemeinsamer Betrieb der AG und der GmbH besteht. Wir erfuhren hiervon bisher nur vom KBR, der informiert wurde. Eine Mitteilung an unseren BR gab es nicht.
Der BR der AG vertritt jetzt den Standpunkt, dass sie (der 5 köpfige BR) für die Betreuung der Belegschaft des Gesamtbetriebes zuständig sind und wir, der 3 köpfige BR kein Mandat mehr hat. Auch nicht für die Belegschaft der GmbH, die uns ins Amt gewählt hat. Dies bedeutet, dass wenn es so ist, wir laufenden Angelegenheiten (wie Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen) nicht mehr weiterführen können.
Wir bitten um Tipps, welche Möglichkeiten wir (3 köpfiger BR) in dieser Situation haben? Welche Folgen hat es, dass wir von der GL nicht informiert wurden?
Danke für die Antworten vorab und kollegiale Grüße brvertieb
Community-Antworten (9)
31.12.2010 um 01:35 Uhr
brvertrieb, meiner Ansicht nach, hat hier wohl ein Betriebsübergang stattgefunden.
31.12.2010 um 15:39 Uhr
@alterBrummbär _Die Sache mit dem @-Zeichen ist mir nicht ganz klar. Ich bin relativ neu im Forum. _Bedeutet es, dass der Nutzer dirkt eine Information erhält?
Hallo alterBrummbär, der BR der AG hat vor zwei Monaten mit der GL Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geführt. Der RA (Sachverständige) des BR und der RA der GL waren sich einig, dass der Vorgang, kündigen aller Arbeitnehmer (ca. 65) in der AG und Neueinstellung von ausgewählten AN (genau 44) in der GmbH KEIN Betriebsübergang ist. Durch diese Vorgehensweise blieben von der GL nicht gewünschte AN auf der Strecke. Langjährige ältere Mitarbeiter mussten gehen und preiswerte junge Mitarbeiter bekamen einen Vertrag bei der GmbH angeboten. Bei einem Betriebsübergang wären alle MA mit zur GmbH gewechselt. Wenn dann über eine betriebsbedingte Kündigung überzähligen Mitarbeitern ausgestellt werden müssten, wären die älteren langjährigen Ma geblieben. Die Arbeitsverträge, die von der GmbH angeboten wurden waren natürlich besser als bei der AG, aber nur im Sinne des Arbeitgebers.
31.12.2010 um 17:00 Uhr
@brvertrieb Nach Deinen Ausführungen gibt es den BR der AG nicht mehr. Also ist der BR der GmbH zuständig - allein!
Der Arbeitgeber hätten schon konsequenter tricksen müssen, damit das funzt.
01.01.2011 um 15:57 Uhr
@Kölner Hallo Kölner, wenn ich nur genauso sicher wäre wie Du. Vielleicht kannst Du erklären, warum es nach Deiner Ansicht nicht funzt. Nachfolgende noch ein paar Details:
Die AG stellt den operativen Geschäftsbetrieb zum 31.12.2010 ein. Der BR der AG hätte dann nach meinem Kenntnisstand noch ein Restmandat für die AG. Die Vereinbarung „gemeinsame Leitungsmacht“ ist aber am 20.12.2010 mit sofortiger Wirkung geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt war der BR der AG noch mit allen Rechten und Pflichten für die Belegschaft der AG im Amt. Man kann jetzt die Frage stellen, ob durch die Vereinbarung tatsächlich ein gemeinsamer Betrieb entstanden ist. Im Sommer 2009 haben die GLs eine „negative Führungsvereinbarung“ abgeschlossen, um Klarzustellen, dass unser Minikonzern keinen gemeinsamen Betrieb ist. Dies wurde sogar durch ein Arbeitsgerichtsurteil in erster Instanz bestätigt.
Der BR der AG vertritt den Standpunkt, dass ab dem 20.12.2010 ein gemeinsamer Betrieb besteht, er als größerer BR das Mandat hat und wir als kleinerer BR nichts mehr zu melden haben. Nach der Aussage der Kollegen des BRs der AG habe drei RA unabhängig ihre Position bestätigt.
01.01.2011 um 16:46 Uhr
Die AN sind doch jetzt in der GmbH, oder?
01.01.2011 um 17:07 Uhr
@Kölner Ja das sind Sie ab heute. Zumindest die bei der GmbH einen Arbeitsvertrag bekommen haben. Die anderen AN der AG sind freigestellt, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist ( 30.04. / 30.06. usw).
Alle Mitglieder des BR der AG haben ebenfalls einen Arbeitsvertrag bei der GmbH erhalten. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung, 20.12.2010, waren sie aber noch Angestellte in der AG und der BR der AG hatte noch sein normales Mandat. Wenn am 20.12.2010 jetzt ein „gemeinsamer Betrieb“ gebildet wurde, war der BR der AG der größere BR und erhält damit das Übergangsmandat. Der BR der GmbH ist damit sein Mandat los.
So jedenfalls der Standpunkt des BR der AG. Wie bereits geschrieben, hat der BR der GmbH nur über den KBR von der Vereinbarung erfahren. Eine direkte Information von der GL ging dem BR der GmbH nicht zu.
01.01.2011 um 17:09 Uhr
@brvertrieb Dann würde ich mich ein wenig entspannen und zurücklehnen. Soll der BR der AG doch klagen...
01.01.2011 um 21:43 Uhr
Und weil man ja jetzt doppelt postet hier noch einmal....
....Ab dem 1.1.2010 sind alle Arbeitnehmer in der GmbH beschäftigt....
Wessen Betriebsrat wollen die BRM, die nicht einmal mehr Arbeitnehmer der AG sind, denn sein?
01.01.2011 um 22:57 Uhr
Äh..okay ;-)
Immie, bei einem gemeinsamen Betrieb wäre ein Wechsel von AG in GmbH u. U. möglich ohne Mandatsverlust. Wenn aber dieser Gemeinschaftsbetrieb rechtlich gar nicht zustande gekommen ist, geht das natürlich nicht.
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