Streichung von AZV-Stunden bei Krankheit
Hallo, der Sachverhalt: in unserem Werk besteht eine Tarifliche Arbeitszeit von 38Std./Woche. Gearbeitet wird aber 39 Std./ Woche. Die geleistete Mehrarbeit wurde bisher in 5 sogenannten AZV ( Arbeitszeitverlängerung) Tagen abgegolten. Ein Tag davon wurde halbiert und für den 24.12. und den 31.12. genommen. Die andere Hälfte beider Tage wurde in einer Tariflichen Vereinbarung geregelt. Somit haben wir an beiden Tagen Frei. Auf Grund von angemeldeter Kurzarbeit wurden die AZV-Tage in Stunden umgewandelt, weil die Bundesagentur für Arbeit nur AZV- Stunden kennt.Das heist der Mitarbeiter muss sich jetzt seine Tage erst anarbeiten. Geregelt wurde dies in einer BV mit dem AG. So weit so gut. Die MA bekommen jetzt sogar zum Teil mehr als 6 Tage im Jahr zusammen. Nun trat der AG an uns ( BR ) mit der Mitteilung, dass wenn MA am 24.12. oder am 31.12. oder beide Tage Krank sind würden dieser ( halbierte) Tag dem MA trotzdem abgezogen werden. Angeblich wäre dies Rechtens, was auch eine Aktennotiz des ehemaligen ( seeehr AG bezogenen BR- V ) besagt, die angeblich Anwaltlich geprüft wurde. Unser Einwand, das die MA diesen Tag ja erarbeitet haben und somit Rechtsanspruch gild will der AG nicht gelten lassen. Wir haben jetzt einen Anwalt eingeschaltet. Kann uns jedoch schon vorab einer Tipps geben ??
Community-Antworten (1)
23.12.2010 um 10:39 Uhr
Ich befürchte das Euer AG Recht hat. Das EntgFG greift nur an Tagen an denen Arbeitspflicht besteht. Ist die Arbeitspflicht an einzelnen Tagen von vorneherein ausgeschlossen (das gilt sowohl für Feiertage, aber auch für herausgearbeitete Tage) kann das EntgFG nicht greifen, da sonst ein Doppelanspruch entstehen würde. Das ist höchstrichterlich so bestätigt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Befreiung von der Arbeitspflicht ausdrücklich der Erholung dienen soll (Urlaub!) oder etwas anderes von vorneherein geregelt ist (TV, BV, AV: z.B. "während Arbeitsunfähigkeit kann Zeitausgleich nicht verrechnet werden", o.ä.).
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