Erstellt am 22.12.2010 um 19:29 Uhr von pfeilenbogen
Wurde hier das ArbZG beachtet? Wurde der BR bei der Anordnung der Mehrarbeit voher beteiligt??
Wenn eine oder beide Fragen mit Nein beantwortet werden, wären diese mögliche Ansatzpunkt im Gespräch mit dem AG. Denn man könnte dann auf die Verfolgung der Verstöße im Gegenzu verzichten.
Erstellt am 22.12.2010 um 19:55 Uhr von jagger
BRV war selber einer von den Dreien. Der Auftrag war eine Termin- Notsituation, deshalb hat der BR auch beim ArbZG ein Auge zugedrückt, natürlich in dem Vertrauen, dass die geleistete Arbeit auch entsprechend vergütet wird. Es ging alles sehr schnell sonst wäre es auch keine Notsituation gewesen. Um so überraschender war dann die Reaktion vom AG.
Erstellt am 23.12.2010 um 06:32 Uhr von Tanzbär
Ich denke mal, dass der AG noch überraschter sein wird, wenn das nächste mal die Ü-Stunden ohne wenn und aber nicht genehmigt werden.
Notsituation ist etwas anderes.
Erstellt am 23.12.2010 um 08:39 Uhr von rkoch
Aber noch zu Deiner eigentlichen Frage (auch wenn Du sie nicht gestellt hast):
> Nun sagt der AG, dass kein Anspruch auf Nachtzulage besteht, weil sie keine
> Schichtarbeiter sind und wenn er sie zahlen würde, dann nicht steuerfrei.
Da hat Dein AG Recht und Unrecht zugleich.
Ad 1:
§2 ArbZG:
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Die 3 sind also KEINE Nachtarbeitnehmer, die Arbeit war aber (>2 Stunden zwischen 23:00 und 6:00) Nachtarbeit.
Ad 2:
§6 ArbZG
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Ergo: Der AG hat Recht. Es war zwar Nachtarbeit, aber die AN sind keine Nachtarbeitnehmer. Eine gesetzliche Zuschlagspflicht gibt es aber nur für Nachtarbeitnehmer! Was nicht heißt, das der AG nicht freiwillig zahlen kann oder sich arbeitsvertraglich dazu verpflichten kann.
Ad 3:
§3 EStG:
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1. für Nachtarbeit 25 Prozent,
(...)
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
(...)
Ergo: Da hat Euer AG unrecht. Das EStG setzt für die Steuerfreiheit nicht voraus, das der AN Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG ist. Nachtzuschläge (so sie denn gezahlt werden) sind also bis 25% bzw. 40% steuerfrei.
Erstellt am 23.12.2010 um 09:07 Uhr von Hannelore
Jagger,
BRV war selber einer von den Dreien. ........ hat der BR auch beim ArbZG ein Auge zugedrückt
Das wäre eigentlich dann ein Verstoß gegen § 80 Abs. 1 BetrVG. Denn dass ArbZG kennt " ein Auge zudrücken nicht". Es könnte ggf. dem AG auch Ärger/ Bußgeld einbringen, wobei ein einmaliger Verstoß i.d.R. nur eine Ermahnung gibt.
Das ArbZG läßt ja gewisse Sondersituationen zu, dann ist aber auch Feieraben.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitszeit.html
Erstellt am 24.12.2010 um 20:31 Uhr von jagger
Vielen Dank für die Antworten die sehr schlüssig und verständlich sind.
Inzwischen hatte der AG nach Rücksprache mit dem BR ein Einsehen, und hat die Nachtzulage gezahlt.
Euch allen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr 2011.